18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 26328

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Urteil12.04.2018Amtsgericht Berlin-Schöneberg771 C 91/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 951Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 951
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Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil12.04.2018

Abbeizen von farblich lackierter Haustür und Handlauf des Treppen­ge­länders bedarf Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümerEntfernung des Farbanstrichs stellt erhebliche Veränderung des optischen Erschei­nungsbilds dar

Ein Beschluss über das Abbeizen der farblich lackierten Haustür und des Handlaufs des Treppen­ge­länders erfordert die Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer, wenn durch die Entfernung des Farbanstrichs das optische Erschei­nungsbild erheblich verändert wird. In diesem liegt nämlich eine mit einer Beein­träch­tigung verbundene bauliche Veränderung vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung in Berlin mehrheitlich beschlossen, dass die Haustür, die Hoftür und der Handlauf des Treppen­ge­länders des Altbaus entlackt werden soll. Die beiden Türen war seit dem Jahr 1984 außen in einem dunklen Rotton und innen in hellgrau lackiert. Der Handlauf war ebenfalls hellgrau lackiert. Die unterlegenen Wohnungs­ei­gentümer waren mit dem Beschluss nicht einverstanden. Sie werteten die Maßnahmen als bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer bedürfe. Sie erhoben daher Klage gegen den Beschluss.

Mehrheits­be­schluss zum Abbeizen der Türen und des Handlaufs unwirksam

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über das Abbeizen der Türen und des Handlaufs habe nicht mehrheitlich getroffen werden dürfen. Vielmehr hätten die Maßnahmen nur einstimmig beschlossen werden dürfen.

Entlacken stellt bauliche Veränderung dar

Bei dem Entlacken der Türen und des Handlaufs des Treppen­ge­länders handle es sich nach Auffassung des Amtsgerichts um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes (WEG). Denn durch die Entfernung des Farbanstrichs werde jedenfalls das optische Bild der Holztüren und -elemente im Treppenhaus erheblich verändert.

Beein­träch­tigung aller Wohnungs­ei­gentümer durch optische Veränderung

Durch die erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks seien sämtliche Wohnungs­ei­gentümer von der baulichen Veränderung beeinträchtigt im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG, so das Amtsgericht. Daher habe es gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG der Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer bedurft. Dabei sei es unerheblich, ob die Veränderung im Einzelfall architektonisch oder ästhetisch geglückt sei.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2018, 951/rb)

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