21.11.2024
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Dokument-Nr. 32978

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Beschluss13.02.2023Amtsgericht Berlin-Schöneberg771 C 22/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 408Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 408
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Schöneberg Beschluss13.02.2023

Vollstreckung einer Rückbaupflicht eines Wohnungs­ei­gen­tümers mittels ZwangsgeldÜberlassung der Wohnung an Dritte unerheblich

Die Rückbaupflicht eines Wohnungs­ei­gen­tümers ist gemäß § 888 ZPO mittels Zwangsgeldes zu vollstrecken. Dabei ist grundsätzlich unbeachtlich, dass der Wohnungs­ei­gentümer die Wohnung einen Dritten überlassen hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2022 wurde ein Wohnungs­ei­gentümer vom Landgericht Berlin zu einem Rückbau verpflichtet. Zwischen­zeitlich hatte dieser seine Wohnung verkauft. Da er sich weigerte die Rückbauarbeiten vorzunehmen, stellte sich die Frage, wie die Rückbaupflicht zu vollstrecken ist.

Vollstreckung mittels Zwangsgeldes

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass die Rückbaupflicht gemäß § 888 ZPO mittels Zwangsgeldes zu vollstrecken sei. Dabei spiele keine Rolle, dass der Schuldner seine Wohnung veräußert hat. Erst wenn alle dem Schuldner möglichen Anstrengungen, den Dritten rechtlich notfalls mit Gerichtshilfe und tatsächlich auf andere Weise zur Zustimmung und Mitwirkung zu zwingen, fehlgeschlagen sind, werde kein Zwangsmittel verhängt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2023, 408/rb)

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