21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25778

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Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil05.09.2012

Kosten eines zu einer Senio­ren­wohn­anlage gehörenden Streichelzoos stellen Betriebskosten darVermieter kann Kosten auf Mieter anteilig umlegen

Die Kosten eines Streichelzoos, der zu einer Senio­ren­wohn­anlage gehört, stellen Betriebskosten dar. Der Vermieter kann daher die Kosten auf die Mieter anteilig umlegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sah eine Wohnungs­mieterin nicht ein, anlässlich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 die Kosten für den Betrieb des Streichelzoos in Höhe von 35,20 EUR mitzutragen. Die Mieterin wohnte in einer Senio­ren­wohn­anlage, wozu der Streichelzoo gehörte. Da die Vermieterin sich weigerte die Kosten zu erstatten, erhob die Mieterin Klage.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskosten

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für den Betrieb des Streichelzoos zu. Denn die Vermieterin habe diese Kosten auf die Mieter anteilig umlegen dürfen.

Kosten des Streichelzoos sind Betriebskosten

Nach Ansicht des Amtsgerichts stellen die Kosten für den Betrieb des Streichelzoos sonstige Betriebskosten gemäß Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der II. Berech­nungs­ver­ordnung (neu: § 2 Nr. 17 der Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung) dar. Der Streichelzoo sei vergleichbar mit sonstigen Gemein­schaft­s­ein­rich­tungen wie beispielsweise einer Sauna oder einem Schwimmbad.

Kein Verstoß gegen Wirtschaft­lich­keitsgebot

Die Umlage der Kosten verstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, so das Amtsgericht. Wirtschaftlich könne nicht nur das sein, was zu Wohnzwecken unverzichtbar sei. Andernfalls wären Kosten für Gemein­schafts­anlagen praktisch nie umlegbar. Der Streichelzoo präge die Wohnanlage für ältere Menschen wesentlich und werde für nicht wenige Interessenten bei der Entscheidung über die Anmietung eine Rolle spielen. Auch die klagende Mieterin habe von dem Streichelzoo bei Abschluss des Mietvertrags gewusst. Sie habe sich daher darauf einstellen müssen, dass dieser mit Kosten verbunden ist.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (vt/rb)

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