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Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil05.09.2012
Kosten eines zu einer Seniorenwohnanlage gehörenden Streichelzoos stellen Betriebskosten darVermieter kann Kosten auf Mieter anteilig umlegen
Die Kosten eines Streichelzoos, der zu einer Seniorenwohnanlage gehört, stellen Betriebskosten dar. Der Vermieter kann daher die Kosten auf die Mieter anteilig umlegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sah eine Wohnungsmieterin nicht ein, anlässlich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 die Kosten für den Betrieb des Streichelzoos in Höhe von 35,20 EUR mitzutragen. Die Mieterin wohnte in einer Seniorenwohnanlage, wozu der Streichelzoo gehörte. Da die Vermieterin sich weigerte die Kosten zu erstatten, erhob die Mieterin Klage.
Kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskosten
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für den Betrieb des Streichelzoos zu. Denn die Vermieterin habe diese Kosten auf die Mieter anteilig umlegen dürfen.
Kosten des Streichelzoos sind Betriebskosten
Nach Ansicht des Amtsgerichts stellen die Kosten für den Betrieb des Streichelzoos sonstige Betriebskosten gemäß Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (neu: § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung) dar. Der Streichelzoo sei vergleichbar mit sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise einer Sauna oder einem Schwimmbad.
Kein Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
Die Umlage der Kosten verstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, so das Amtsgericht. Wirtschaftlich könne nicht nur das sein, was zu Wohnzwecken unverzichtbar sei. Andernfalls wären Kosten für Gemeinschaftsanlagen praktisch nie umlegbar. Der Streichelzoo präge die Wohnanlage für ältere Menschen wesentlich und werde für nicht wenige Interessenten bei der Entscheidung über die Anmietung eine Rolle spielen. Auch die klagende Mieterin habe von dem Streichelzoo bei Abschluss des Mietvertrags gewusst. Sie habe sich daher darauf einstellen müssen, dass dieser mit Kosten verbunden ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (vt/rb)
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