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Dokument-Nr. 24170

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Urteil04.10.2016Amtsgericht Berlin-Mitte14 C 103/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 299Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 299
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil04.10.2016

Wohnungsmieter muss durch ihn eingebautes Türstan­gen­schloss nicht entfernenEinbau eines Sicherheits­schlosses stellt vom Vermieter zu duldende Modernisierungs­maßnahme dar

Baut ein Wohnungsmieter eigenmächtig ein Türstan­gen­schloss ein, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf Beseitigung zu. Denn ein solches Sicher­heits­schloss stellt eine vom Vermieter zu duldende Modernisierungs­maßnahme dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2014 ohne Zustimmung ihrer Vermieterin ein Türstangenschloss nebst Türverstärkung eingebaut, nachdem Gespräche mit der Vermieterin über zusätzliche Sicherungen erfolglos blieben. Hintergrund dessen war, dass es im Jahr 2012 zu einem Wohnungs­einbruch kam. Zudem stand die Hauseingangstür öfters offen. Die Vermieterin sah die Einheitlichkeit des Erschei­nungsbilds aufgrund der von den Mietern des Hauses in unter­schied­licher Höhe angebrachten Sicher­heits­sch­lösser für beeinträchtigt und klagte daher auf Beseitigung.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Türstan­gen­schlosses

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe nicht nach § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung des eingebauten Türstan­gen­schlosses nebst Türverstärkung zu. Denn bei der von den Wohnungsmietern durchgeführten Maßnahme handele es sich nicht um einen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache.

Einbau des Sicher­heits­schlosses stellt vom Vermieter zu duldende Moder­ni­sie­rungs­maßnahme dar

Der Einbau eines Sicher­heits­schlosses sei nach Ansicht des Amtsgerichts eine vom Vermieter zu duldende Moder­ni­sie­rungs­maßnahme, da bei fachmännischem Einbau das Mietobjekt objektiv verbessert werde. Ein Vermieter könne daher während der Mietzeit nicht verlangen, dass das Schloss beseitigt werde. Das Interesse an der Einheitlichkeit des Erschei­nungs­bildes trete gegenüber den Interessen der Mieter, ihre Wohnung zu sichern und einen Schutz vor Einbrüchen zu schaffen, zurück.

Zustim­mungs­pflicht des Vermieters

Werde im Mietvertrag ein Erlaub­nis­vor­behalt für solche Maßnahmen geregelt, so das Amtsgericht, dürfe der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern. Denn das in dem Erlaub­nis­vor­behalt zum Ausdruck kommende Ermessen des Vermieters dürfe dieser nicht missbrauchen. Er dürfe nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund dem Mieter den Einbau eines Sicher­heits­schlosses untersagen. Ein solcher liege nicht vor, wenn durch das Anbringen des Schlosses in die konstruktive Substanz des Gebäudes nicht eingegriffen werde, das äußere Erschei­nungsbild des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt werde und die Maßnahme leicht rückbaufähig sei.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2017, 299/rb)

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