21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24391

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Urteil15.11.2005Amtsgericht Berlin-Lichtenberg14 C 384/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 455Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 455
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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg Urteil15.11.2005

Abstellen von Pflanzen und Pflanzentrögen auf Fenster­au­ßen­bänken sowie im Spritz­schutz­bereich unzulässigVertrags­widriger Gebrauch der Mietsache rechtfertigt Beseitigungs- und Unter­lassungs­anspruch

Stellt ein Wohnungsmieter Pflanzen und Pflanzentröge auf die nicht mitgemieteten Fenster­au­ßenbänke sowie im Spritz­schutz­bereich des Hauses ab, liegt ein vertrags­widriger Gebrauch der Mietsache vor. Dem Vermieter steht daher gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Erdgeschosswohnung Pflanzen und Pflanzentröge auf die Fensteraußenbänke sowie auf den aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich des Mehrfa­mi­li­en­hauses gestellt. Die Vermieterin sah darin einen vertrags­widrigen Gebrauch und verlangte die Beseitigung der Pflanzen und Pflanzentröge. Da die Mieterin dem nicht nachkam, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Pflanzen und Pflanzentröge zu. Zudem könne sie gemäß § 541 BGB verlangen, dass die Mieterin es zukünftig unterlasse, auf den Fenster­au­ßen­bänken und in dem Spritz­schutz­bereich Pflanzen und Pflanzentröge aufzustellen. Denn außerhalb des angemieteten Bereichs dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden. Fensterbänke und Spritz­schutz­bereich seien nicht mitvermietet.

Übliches Aufstellen von Pflanzen ohne Beein­träch­tigung der Fensterbänke zulässig

Zwar könne ein Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts die Zustimmung zum Aufstellen von Blumenkästen auf den Fenster­au­ßen­bänken verlangen. Dies setze aber voraus, dass diese in üblicher Weise aufgestellt werden und offensichtlich keine Beein­träch­tigung für die Fensterbänke darstellen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Pflanzentröge der Mieterin über die Fensterbänke hinausragen und in ihrer Größe deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise auf Fensterbänken gestellt werde.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (vt/rb)

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