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Dokument-Nr. 28732

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Urteil20.03.2020Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 238 C 188/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 612Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 612
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil20.03.2020

Berliner Mietendeckel schließt nicht Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ausÖffentlich-rechtliche Regelung spielt im zivil­recht­lichen Verhältnis keine Rolle

Der Berliner Mietendeckel schließt nicht den Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung aus. Denn das Gesetz zum Mietendeckel spielt als öffentlich-rechtliche Regelung für das zivilrechtliche Verhältnis der Miet­vertrags­parteien keine Rolle. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin erhielt nach dem in § 3 des Gesetzes zur Mieten­be­grenzung im Wohnungswesen in Berlin (sog. Berliner Mietendeckel) geregelten Stichtag (18. Juni 2019) eine Aufforderung der Vermieterin zur Zustimmung einer Mieterhöhung. Die Mieterin weigerte sich die Zustimmung zu erklären, da ab dem 18. Juni 2019 die Miete eingefroren sei und daher nicht mehr erhöht werden dürfe. Die Vermieterin hielt die Mieterin für zustim­mungs­pflichtig und erhob daher Klage. Die Mieterhöhung war an sich wirksam.

Anspruch auf Zustimmung trotz Mietendeckel

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf Zustimmung der Mieterhöhung zu. Der Anspruch sei nicht nach dem Mietendeckel ausgeschlossen. Zwar sei nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Diese öffentlich-rechtliche Regelung komme allerdings im zivil­recht­lichen Verhältnis zwischen Parteien keine Wirkung zu.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2020, 612/rb)

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