03.12.2024
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Dokument-Nr. 34245

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Urteil27.05.2024Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 237 C 72/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 598Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 598
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil27.05.2024

Sanie­rungs­fahrplan als Vorschau mit weniger Angaben als ein Muster ist nicht abnahmefähigOhne Abnahme kein Vergü­tungs­an­spruch

Ein als "Vorschau" bezeichneter Sanie­rungs­fahrplan, der weniger Angaben als ein Muster eines Sanie­rungs­fahrplans enthält, ist nicht abnahmefähig. Ohne eine Abnahme besteht auch kein Vergü­tungs­an­spruch. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin zweier Mehrfa­mi­li­en­häuser in Rathenow beauftragte Anfang des Jahres 2023 eine Berliner Firma mit der Erstellung eines individuellen Sanie­rungs­fahrplans. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Firma eine Leistung erbracht und somit Anspruch auf die Vergütung hat. Die Firma erhob schließlich vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens reichte die Firma ein als "Vorschau" bezeichneten Sanie­rungs­fahrplan ein. Dieser enthielt weniger Angaben als ein ebenfalls eingereichtes Muster eines Sanie­rungs­fahrplans.

Kein Anspruch auf Vergütung für Erstellung des Sanie­rungs­fahrplans

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Klägerin. Der entsprechende Vertrag sei als Werkvertrag zu werten, da die Klägerin ein bestimmtes Werk als Erfolg ihrer Tätigkeit schulde, nämlich einen individuellen Sanie­rungs­fahrplan. Davon ausgehend stehe der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung für die Erstellung eines Sanie­rungs­fahrplans zu. Denn sie habe die vereinbarte Leistung nicht in abnahmefähiger Form erbracht. Die eingereichten Unterlagen haben keine abnahmefähige Leistung im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB dargestellt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2024, 598/rb)

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