Dokument-Nr. 34245
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- GE 2024, 598Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 598
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil27.05.2024
Sanierungsfahrplan als Vorschau mit weniger Angaben als ein Muster ist nicht abnahmefähigOhne Abnahme kein Vergütungsanspruch
Ein als "Vorschau" bezeichneter Sanierungsfahrplan, der weniger Angaben als ein Muster eines Sanierungsfahrplans enthält, ist nicht abnahmefähig. Ohne eine Abnahme besteht auch kein Vergütungsanspruch. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin zweier Mehrfamilienhäuser in Rathenow beauftragte Anfang des Jahres 2023 eine Berliner Firma mit der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Firma eine Leistung erbracht und somit Anspruch auf die Vergütung hat. Die Firma erhob schließlich vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens reichte die Firma ein als "Vorschau" bezeichneten Sanierungsfahrplan ein. Dieser enthielt weniger Angaben als ein ebenfalls eingereichtes Muster eines Sanierungsfahrplans.
Kein Anspruch auf Vergütung für Erstellung des Sanierungsfahrplans
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Klägerin. Der entsprechende Vertrag sei als Werkvertrag zu werten, da die Klägerin ein bestimmtes Werk als Erfolg ihrer Tätigkeit schulde, nämlich einen individuellen Sanierungsfahrplan. Davon ausgehend stehe der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans zu. Denn sie habe die vereinbarte Leistung nicht in abnahmefähiger Form erbracht. Die eingereichten Unterlagen haben keine abnahmefähige Leistung im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB dargestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2024, 598/rb)
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