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- GE 2019, 193Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 193
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Beschluss08.11.2018
Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen Mieter einer Eigentumswohnung auf Herausgabe eines KellerraumsWohnungseigentümer steht Sondernutzungsrecht an Kellerraum zu
Steht einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem von dem Mieter einer Eigentumswohnung unrechtmäßig genutzten Kellerraum zu, so kann er die Herausgabe des Kellerraums an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Eigentumswohnung nutzten seit dem Jahr 2013 einen Kellerraum im Wohnhaus, da in ihrem eigentlich zugewiesenen Kellerraum Sanierungsarbeiten stattfinden mussten. Nach Abschluss der Arbeiten nutzten die Mieter den Kellerraum weiter, da dieser größer war als der bisher genutzte Raum. Nach der Teilungserklärung stand das Sondernutzungsrecht an den Kellerraum jedoch der Eigentümerin einer anderen Wohnung zu. Diese hatte die Eigentumswohnung Anfang des Jahres 2014 gekauft. Sie verlangte schließlich im Jahr 2018 die Herausgabe des von den Mietern genutzten Kellerraums an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Da sich die Mieter weigerten, erhob die Wohnungseigentümerin Klage.
Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Sie könne die Herausgabe des Kellerraums an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Es sei zulässig, dass die Klägerin als Wohnungseigentümerin in gesetzlicher Prozessstandschaft der Eigentümergemeinschaft auf Herausgabe Klage, da ihr als Sondernutzungsberechtigte an den Kellerraum ein Rechtschutzinteresse an der Herausgabeklage zustehe.
Kein Besitzrecht der Mieter
Den Beklagten stehe nach Auffassung des Amtsgerichts kein Besitzrecht gemäß § 986 BGB an den Kellerraum zu. Ihr Mietvertrag beziehe sich nämlich nicht auf den Kellerraum. Durch das Überlassen des Raums als Ausweichmöglichkeit habe sich nicht der Mietvertrag geändert.
Kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Zuweisung eines neuen Kellerraums
Soweit die Klägerin oder die Wohnungseigentümergemeinschaft den Beklagten keinen neuen Kellerraum zur Nutzung zugewiesen haben, ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts daraus kein Zurückbehaltungsrecht an den Kellerraum. Denn der Anspruch der Beklagten auf Zuweisung eines neuen Kellerraums richte sich nicht an die Eigentümergemeinschaft, sondern ausschließlich gegen deren Vermieterin. Der Anspruch ergebe sich nämlich aus dem Mietvertrag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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