21.11.2024
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Dokument-Nr. 27115

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Beschluss08.11.2018Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 218 C 164/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 193Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 193
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Beschluss08.11.2018

Anspruch eines Wohnungs­ei­gen­tümers gegen Mieter einer Eigen­tums­wohnung auf Herausgabe eines KellerraumsWohnungs­ei­gentümer steht Sonder­nut­zungsrecht an Kellerraum zu

Steht einem Wohnungs­ei­gentümer das Sonder­nut­zungsrecht an einem von dem Mieter einer Eigen­tums­wohnung unrechtmäßig genutzten Kellerraum zu, so kann er die Herausgabe des Kellerraums an die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft verlangen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Eigen­tums­wohnung nutzten seit dem Jahr 2013 einen Kellerraum im Wohnhaus, da in ihrem eigentlich zugewiesenen Kellerraum Sanie­rungs­a­r­beiten stattfinden mussten. Nach Abschluss der Arbeiten nutzten die Mieter den Kellerraum weiter, da dieser größer war als der bisher genutzte Raum. Nach der Teilungs­er­klärung stand das Sondernutzungsrecht an den Kellerraum jedoch der Eigentümerin einer anderen Wohnung zu. Diese hatte die Eigen­tums­wohnung Anfang des Jahres 2014 gekauft. Sie verlangte schließlich im Jahr 2018 die Herausgabe des von den Mietern genutzten Kellerraums an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Da sich die Mieter weigerten, erhob die Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage.

Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Sie könne die Herausgabe des Kellerraums an die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft verlangen. Es sei zulässig, dass die Klägerin als Wohnungs­ei­gen­tümerin in gesetzlicher Prozess­stand­schaft der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft auf Herausgabe Klage, da ihr als Sonder­nut­zungs­be­rechtigte an den Kellerraum ein Recht­schut­z­in­teresse an der Herausgabeklage zustehe.

Kein Besitzrecht der Mieter

Den Beklagten stehe nach Auffassung des Amtsgerichts kein Besitzrecht gemäß § 986 BGB an den Kellerraum zu. Ihr Mietvertrag beziehe sich nämlich nicht auf den Kellerraum. Durch das Überlassen des Raums als Ausweich­mög­lichkeit habe sich nicht der Mietvertrag geändert.

Kein Zurück­be­hal­tungsrecht wegen fehlender Zuweisung eines neuen Kellerraums

Soweit die Klägerin oder die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft den Beklagten keinen neuen Kellerraum zur Nutzung zugewiesen haben, ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts daraus kein Zurückbehaltungsrecht an den Kellerraum. Denn der Anspruch der Beklagten auf Zuweisung eines neuen Kellerraums richte sich nicht an die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft, sondern ausschließlich gegen deren Vermieterin. Der Anspruch ergebe sich nämlich aus dem Mietvertrag.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

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