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Dokument-Nr. 25469

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Beschluss06.08.2010Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 216 C 111/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 1205Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1205
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Beschluss06.08.2010

Abfotografieren von Belegen zur Betriebs­kosten­abrechnung für Wohnungsmieter zumutbarVermieter muss keine Möglichkeit zum Anfertigen von Fotokopien schaffen

Es ist einem Wohnungsmieter zumutbar, dass er die Belege zu einer Betriebs­kosten­abrechnung mit einer einfachen Digitalkamera abfotografiert. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Möglichkeit zum Anfertigen von Fotokopien zu schaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Jahr 2010 darüber entscheiden, ob die Weigerung einer Vermieterin, einen Wohnungsmieter das Anfertigen von Fotokopien von Belegen zu einer Nebenkostenabrechnung zu gestatten, eine Einsichtnahme unzumutbar mache. Der Mieter führte an, dass er durch die Weigerung der Vermieterin gezwungen sei, einen tragbaren Fotokopierer nebst Notstrom­ag­gregat oder einen Hochleis­tungs­laptop mit mobilem Scanner zur Belegeinsicht mitzunehmen.

Abfotografieren von Belegen zur Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für Wohnungsmieter zumutbar

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen den Mieter. Die Belegeinsicht sei nicht dadurch unzumutbar, dass die Vermieterin die Anfertigung von Kopien verweigerte. Es sei nicht ersichtlich, warum der Mieter die Einsichtnahme nur mit einem tragbaren Fotokopierer nebst Notstrom­ag­gregat oder einen Hochleis­tungs­laptop mit mobilem Scanner habe vornehmen können. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik das Abfotografieren der Belege zur Beweissicherung bereits mit einer einfachen Digitalkamera in ausreichender Qualität möglich sei.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

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