Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil26.06.2024
Nutzung der Wohnung durch Bruder und Familie rechtfertigt Eigenbedarfskündigung des Hauptmieters gegenüber UntermieterFrage des Vorliegens einer Untermieterlaubnis unerheblich
Hat der Mieter einer Wohnung diese untervermietet und benötigt er die Wohnung nunmehr für seinen Bruder und dessen Familie, so kann der Hauptmieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Ob eine Untermieterlaubnis vorliegt, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin hatte diese komplett untervermietet. Im Jahr 2022 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, weil er die Wohnung künftig für seinen Bruder und dessen Familie benötigte. Diese waren im Jahr 2022 nach Deutschland gekommen und lebten mit dem Mieter. Insgesamt lebten sechs Personen zusammen. Da die Untermieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhob der Mieter Räumungsklage.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei wirksam. Das Bedürfnis seines Bruders, nunmehr mit seiner Familie in eigener Wohnung zu leben und nicht mehr behelfsmäßig zusammen mit dem Mieter selbst, genüge als Eigenbedarfsgrund.
Frage des Vorliegens einer Untermieterlaubnis unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Frage, ob der Mieter eine Untermieterlaubnis hat. Dies sei für dieses Verfahren ohne Belang. Rechte des Hauptmieters bleiben von einem Wechsel des Untermieters in jedem Fall unberührt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)