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Dokument-Nr. 34533

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Urteil26.06.2024Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 211 C 33/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 751Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 751
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil26.06.2024

Nutzung der Wohnung durch Bruder und Familie rechtfertigt Eigen­bedarfs­kündigung des Hauptmieters gegenüber UntermieterFrage des Vorliegens einer Unter­mie­ter­laubnis unerheblich

Hat der Mieter einer Wohnung diese untervermietet und benötigt er die Wohnung nunmehr für seinen Bruder und dessen Familie, so kann der Hauptmieter eine Eigen­bedarfs­kündigung aussprechen. Ob eine Unter­mie­ter­laubnis vorliegt, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin hatte diese komplett untervermietet. Im Jahr 2022 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, weil er die Wohnung künftig für seinen Bruder und dessen Familie benötigte. Diese waren im Jahr 2022 nach Deutschland gekommen und lebten mit dem Mieter. Insgesamt lebten sechs Personen zusammen. Da die Untermieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhob der Mieter Räumungsklage.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei wirksam. Das Bedürfnis seines Bruders, nunmehr mit seiner Familie in eigener Wohnung zu leben und nicht mehr behelfsmäßig zusammen mit dem Mieter selbst, genüge als Eigen­be­da­rfsgrund.

Frage des Vorliegens einer Unter­mie­ter­laubnis unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Frage, ob der Mieter eine Unter­mie­ter­laubnis hat. Dies sei für dieses Verfahren ohne Belang. Rechte des Hauptmieters bleiben von einem Wechsel des Untermieters in jedem Fall unberührt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

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