21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14857

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Urteil14.12.1977Amtsgericht Bergisch Gladbach16 C 696/76
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1980, 17Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1980, Seite: 17
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Amtsgericht Bergisch Gladbach Urteil14.12.1977

Ungehinderter Zugang zum Haus durch ein Fenster berechtigt zur MietminderungMinderung von 10 % angemessen

Ist der Zugang zu einem Haus durch ein Fenster ungehindert möglich, berechtigt dies den Mieter zu einer Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da durch ein Fenster ungehindert in das Haus eingedrungen werden konnte. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete aufgrund des Zustands des Fensters mindern können. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 10 % für angemessen. Der Minderungswert sei dabei nicht vom angeblich wahren Mietwert, sondern von der vereinbarten Miete zu errechnen.

Quelle: Amtsgericht Bergisch Gladbach, ra-online (zt/WuM 1980, 17/rb)

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