18.10.2024
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Amtsgericht Bergheim Urteil30.03.2015

Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis kann Haftung der Kfz-Haft­pflicht­versicherung bei Unfall ausschließenOhne Umschreibung liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor

Lässt eine Autofahrerin ihren ausländischen Führerschein nicht umschreiben, so verfügt sie nicht über eine gültige Fahrerlaubnis. Fährt sie dennoch und verursacht einen Verkehrsunfall, so kann sie von ihrer Kfz-Haft­pflicht­versicherung in Regress genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verursachte eine Autofahrerin an einer Engstelle eine Kollision mit einem entge­gen­kom­menden Fahrzeug. Nachdem die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung der Unfall­ve­r­ur­sa­cherin für den Schaden aufkam, klagte die Versicherung auf Zahlung eines Regressbetrags in Höhe von 5.000 Euro. Sie warf der Unfall­ve­r­ur­sa­cherin vor, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Dem entgegnete die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin, dass sie über einen kroatische Fahrerlaubnis verfüge und es lediglich vergessen habe, ihn umschreiben zu lassen.

Anspruch auf Ersatz der Schadens­re­gu­lierung

Das Amtsgericht Bergheim entschied zu Gunsten der Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung. Ihr habe der Regressanspruch in Höhe von 5.000 Euro zugestanden. Denn die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin habe gegen die Versi­che­rungs­be­din­gungen verstoßen, als sie ohne gültige Fahrerlaubnis den Versi­che­rungs­vertrag abgeschlossen und den Unfall verursacht habe.

Vorhandensein der kroatischen Fahrerlaubnis unbeachtlich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht das Vorhandensein der kroatischen Fahrerlaubnis. Diese hätte die Frau umschreiben lassen müssen. Dabei habe es sich auch nicht um eine bloße Formalität gehandelt, da die Umschreibung zu einer Prüfung der Echtheit des kroatischen Führerscheins und dessen berechtigten Erlangens führt. Soweit die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin anführte, dass für sie die Rechtslage hinsichtlich des Umschreibens nicht verständlich gewesen sei, ließ das Amtsgericht dies nicht gelten. Einen Autofahrer treffen nämlich weitreichende Erkun­di­gungs­pflichten. Er müsse die Rechtslage sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Quelle: Amtsgericht Bergheim, ra-online (vt/rb)

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