18.10.2024
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Dokument-Nr. 13586

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Urteil16.12.2011Amtsgericht Baden-Baden16 C 42/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2012, 80Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2012, Seite: 80
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Amtsgericht Baden-Baden Urteil16.12.2011

Flusen und Stauban­samm­lungen stellen keinen Rechtsmangel darMangelndes Wechseln der Bettwäsche ebenfalls kein Reisemangel

Vorhandene Flusen und Staubansammlung in einem Hotelzimmer stellen kein Reisemangel dar. Dies gilt ebenso, wenn innerhalb von neun Tagen die Bettwäsche nicht gewechselt wurde. Dies hat das Amtsgericht Baden-Baden entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beklagte sich ein Urlauber, dass im Hotel die Bettwäsche neun Tage nicht gewechselt wurde. Außerdem befanden sich unter der Matratze Flusen und Stauban­samm­lungen.

Reisemangel liegt nicht vor

Das Amtsgericht entschied, dass eine nach Auffassung des Urlaubers nicht zureichende Reinigung des Zimmers, sowie das Vorhandensein von Staubflusen keinen erheblichen Reisemangel darstellen. Gleiches gilt für das mangelnde Wechseln der Bettwäsche.

Quelle: Amtsgericht Baden-Baden, ra-online (vt/rb)

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