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Amtsgericht Bad Segeberg Urteil23.05.2024
Beendigung des Mietverhältnisses trotz fehlender Kündigung bei Verbleib eines Partners in Wohnung und dessen Weigerung zur Zustimmung zur KündigungMietverhältnisende aufgrund Treu und Glaubens
Ist ein Paar Mieter einer Wohnung, so kann das Mietverhältnis trotz fehlender Kündigung gegenüber dem ausziehenden Partner beendet sein, wenn der in der Wohnung verbleibende Partner die Zustimmung zur Kündigung verweigert. Das Mietverhältnis ist in diesem Fall gemäß § 242 BGB aufgrund Treu und Glaubens beendet. Dies hat das Amtsgericht Bad Segeberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 kam es in Schleswig-Holstein zu einer Trennung eines Paares. Die Partnerin zog aus der gemeinsam angemieteten Wohnung aus und teilte dies der Vermieterin mit. Der Partner verblieb in der Wohnung und tauschte die Schlösser aus. Die Partnerin sprach zudem eine Kündigung aus und bat den Partner um Zustimmung. Dies lehnte er aber ab. Im Jahr 2023 klagte schließlich die Vermieterin gegen die ausgezogene Mieterin auf Zahlung rückständiger Miete aus den Jahren 2022 und 2023. Die Mieterin verwies auf ihren Auszug und hielt sich für den Mietrückstand für nicht verantwortlich.
Kein Anspruch auf rückständige Mietzahlungen
Das Amtsgericht Segeberg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe gegen die Mieterin kein Anspruch auf rückständige Mietzahlungen zu. Denn der Mietvertrag mit ihr sei wirksam beendet worden. Zwar nicht durch die Kündigung, da die Mieterin das Mietverhältnis nicht allein habe kündigen können. Jedoch sei das Mietsverhältnis gemäß § 242 BGB aufgrund von Treu und Glauben beendet.
Beendigung des Mietverhältnisses wegen Verbleibs des Partners in Wohnung und dessen Weigerung zur Zustimmung zur Kündigung
Der in der Wohnung verbleibende Mieter müsse sich nach Ansicht des Amtsgerichts so behandeln lassen, als ob er seine Zustimmung zur Kündigung erteilt habe. Er habe sich treuwidrig verhalten, da er die von der Mieterin begehrte Zustimmung zur Kündigung nicht erteilte und zeitglich weiterhin in der Wohnung verblieb. Hinzu komme, dass er durch den Austausch der Schlösser ihr auch jeglichen Zugang zur Wohnung verwehrt habe. Aufgrund dieses Verhaltens habe die beklagte Mieterin keine Möglichkeiten gehabt, sich aus dem Mietverhältnis zu lösen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2024
Quelle: Amtsgericht Bad Segeberg, ra-online (vt/rb)
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