21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3825

Drucken
Urteil05.01.2001Amtsgericht Bad Schwartau3 C 1214/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2002, 215Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 215
  • WuM 2001, 546Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 546
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Bad Schwartau Urteil05.01.2001

Mieter darf in seiner Wohnung versterben: Sterben gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der WohnungErben müssen Wohnung nach Tod des Mieters nicht renovieren

Wer in seiner Wohnung stirbt, verhält sich vertragsgemäß. Er überschreitet damit nicht das Gebrauchsrecht an der Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Schwartau hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war eine ältere Frau zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember 1998 in ihrer Wohnung verstorben. Ihre Leiche wurde erst nach Wochen im Januar 1999 gefunden, als Nachbarn auf Leichengeruch aufmerksam wurden. Zu diesem Zeitpunkt war die Leiche bereits in Verwesung übergegangen.

Vermieter verlangt Schadenersatz und Nutzungs­ent­schä­digung von den Erben

Der Vermieter verlangte von den Erben die Kosten für eine umfangreiche Renovierung der Wohnung und für sechs Monate, in denen die Wohnung leer stand, Nutzungs­ent­schä­digung. Abzüglich einbehaltener Mietkaution und einer durch die Erben bereits erfolgten Zahlung verlangte der Vermieter weitere 15.879,58 DM.

Amtsgericht weist Klage des Vermieters ab

Das Amtsgericht Bad Schwartau entschied zugunsten der Erben und wies die Klage des Vermieters ab. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt habe der Vermieter Anspruch auf die geltend gemachte Klagesumme.

Das Amtsgericht führte aus, dass ein Mieter zwar verpflichtet sei, eine Wohnung nach Mietende in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben (vgl. § 556 BGB). Daraus folge aber nicht, dass der Vermieter Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die ihm z.B. entstanden sind, um die Wohnung von Leichengeruch zu befreien.

Mieter haftet nur bei nicht vertragsgemäßem Gebrauch

Ein Mieter hafte nur für Verschlech­te­rungen der Mietsache, die auf einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen seien. Der Vermieter habe hier daher nur einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Kosten, wenn dem Mieter eine Vertrags­ver­letzung vorzuwerfen sei, der Mieter also die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten habe.

Sterben stellt keine Überschreitung des Gebrauchsrechts dar

Das Sterben in einer Wohnung und eine damit einhergehende Beein­träch­tigung der Wohnung stelle keine Überschreitung des Gebrauchsrechts an der Mietsache dar, führte das Amtsgericht weiter aus.

Insoweit müssten auch die Erben, die gemäß § 1922 BGB grundsätzlich in die vertraglichen Verpflichtungen des Verstorbenen eintreten, nicht haften, weil dem Verstorbenen selbst keine Vertrags­ver­let­zungen anzulasten sei.

Kein Verschulden

Schließlich - so das Amtsgericht weiter - fehle es auch an einem Verschulden der Erben bzw. des Verstorbenen. Ein Verstorbener könne nicht mehr schuldhaft handeln, stellte das Amtsgericht fest. Aber auch bei den Verwandten konnte das Amtsgericht kein Verschulden feststellen. Verwandte seien nicht verpflichtet, sich laufend nach dem Befinden und dem Verbleib eines anderen zu erkundigen. Dies gelte erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall, der Verstorbene näheren Kontakt ablehnte.

Keine Nutzungs­ent­schä­digung

Das Amtsgericht lehnte auch den Anspruch des Vermieters auf Nutzungs­ent­schä­digung ab. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass dem Vermieter die Mietsache vorenthalten worden sei. Ein Vorenthalten liege vor, wenn die Mietsache z.B. nicht oder verspätet an den Vermieter zurückgegeben wird. Hier im Fall sei aber die Wohnung von den Erben an den Vermieter zurückgegeben worden.

Quelle: ra-online, AG Bad Schwartau (zt/WM 2001, 546/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3825

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI