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- NZM 2002, 215Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 215
- WuM 2001, 546Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 546
Amtsgericht Bad Schwartau Urteil05.01.2001
Mieter darf in seiner Wohnung versterben: Sterben gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der WohnungErben müssen Wohnung nach Tod des Mieters nicht renovieren
Wer in seiner Wohnung stirbt, verhält sich vertragsgemäß. Er überschreitet damit nicht das Gebrauchsrecht an der Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Schwartau hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war eine ältere Frau zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember 1998 in ihrer Wohnung verstorben. Ihre Leiche wurde erst nach Wochen im Januar 1999 gefunden, als Nachbarn auf Leichengeruch aufmerksam wurden. Zu diesem Zeitpunkt war die Leiche bereits in Verwesung übergegangen.
Vermieter verlangt Schadenersatz und Nutzungsentschädigung von den Erben
Der Vermieter verlangte von den Erben die Kosten für eine umfangreiche Renovierung der Wohnung und für sechs Monate, in denen die Wohnung leer stand, Nutzungsentschädigung. Abzüglich einbehaltener Mietkaution und einer durch die Erben bereits erfolgten Zahlung verlangte der Vermieter weitere 15.879,58 DM.
Amtsgericht weist Klage des Vermieters ab
Das Amtsgericht Bad Schwartau entschied zugunsten der Erben und wies die Klage des Vermieters ab. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt habe der Vermieter Anspruch auf die geltend gemachte Klagesumme.
Das Amtsgericht führte aus, dass ein Mieter zwar verpflichtet sei, eine Wohnung nach Mietende in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben (vgl. § 556 BGB). Daraus folge aber nicht, dass der Vermieter Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die ihm z.B. entstanden sind, um die Wohnung von Leichengeruch zu befreien.
Mieter haftet nur bei nicht vertragsgemäßem Gebrauch
Ein Mieter hafte nur für Verschlechterungen der Mietsache, die auf einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen seien. Der Vermieter habe hier daher nur einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Kosten, wenn dem Mieter eine Vertragsverletzung vorzuwerfen sei, der Mieter also die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten habe.
Sterben stellt keine Überschreitung des Gebrauchsrechts dar
Das Sterben in einer Wohnung und eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Wohnung stelle keine Überschreitung des Gebrauchsrechts an der Mietsache dar, führte das Amtsgericht weiter aus.
Insoweit müssten auch die Erben, die gemäß § 1922 BGB grundsätzlich in die vertraglichen Verpflichtungen des Verstorbenen eintreten, nicht haften, weil dem Verstorbenen selbst keine Vertragsverletzungen anzulasten sei.
Kein Verschulden
Schließlich - so das Amtsgericht weiter - fehle es auch an einem Verschulden der Erben bzw. des Verstorbenen. Ein Verstorbener könne nicht mehr schuldhaft handeln, stellte das Amtsgericht fest. Aber auch bei den Verwandten konnte das Amtsgericht kein Verschulden feststellen. Verwandte seien nicht verpflichtet, sich laufend nach dem Befinden und dem Verbleib eines anderen zu erkundigen. Dies gelte erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall, der Verstorbene näheren Kontakt ablehnte.
Keine Nutzungsentschädigung
Das Amtsgericht lehnte auch den Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung ab. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass dem Vermieter die Mietsache vorenthalten worden sei. Ein Vorenthalten liege vor, wenn die Mietsache z.B. nicht oder verspätet an den Vermieter zurückgegeben wird. Hier im Fall sei aber die Wohnung von den Erben an den Vermieter zurückgegeben worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: ra-online, AG Bad Schwartau (zt/WM 2001, 546/pt)
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