03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25022

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht Bad Homburg Urteil29.04.2014

Kein Anspruch auf Schadensersatz beim Herabstürzen des Antriebsmotors einer Waschanlagen-Dachbürste trotz fachgerechter Durchführung der Kontroll- und Wartungs­a­r­beitenWasch­anlagen­betreiber trifft kein Verschulden an Fahrzeug­beschädigung

Stürzt der Antriebsmotor der Dachbürste auf ein in einer Waschanlage befindliches Fahrzeug, so trifft dem Wasch­anlagen­betreiber dann kein Verschulden daran, wenn die Waschanlage dem Stand der Technik entspricht und die Kontroll- und Wartungs­a­r­beiten fachgerecht durchgeführt wurden. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich im Oktober 2010 ein Pkw Nissan Micra einer Frau in einer Waschanlage, als es zu einem selbstständigen Abbruch des Waschvorgangs kam. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Betreiber der Waschanlage, fuhr ein Mitarbeiter die Anlage herunter und startete sie neu. Die Anlage ruckelte daraufhin mehrfach kurz. Anschließend riss der Antriebsmotor der Dachbürste ab und stürzte auf das Fahrzeug. Die Kasko­ver­si­cherung der Fahrzeug­be­sitzerin kam für die folgenden Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.555 EUR auf und klagte diese als Schadensersatz vom Wasch­an­la­gen­be­treiber ein. Dieser wies jedoch jede Verantwortung zurück. Er führte an, seinen Verkehrs­si­che­rungs­pflichten vollständig nachgekommen zu sein.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Bad Homburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar habe der Beklagte seine Pflicht aus dem Werkvertrag zur Verhinderung von Beschädigungen an Fahrzeugen verletzt. Diese Pflicht­ver­letzung habe er jedoch nicht zu verschulden.

Keine schuldhafte Pflicht­ver­letzung aufgrund technisch einwandfreier Waschanlage und fachgerechter Durchführung der Kontroll- und Wartungs­a­r­beiten

Dem Beklagten sei eine schuldhafte Pflicht­ver­letzung nach Ansicht des Amtsgerichts nicht anzulasten, da die Waschanlage dem Stand der Technik entspreche und die erforderlichen Kontroll- und Wartungs­a­r­beiten fachgerecht durchgeführt worden seien. Nach den Ausführungen des Sachver­ständigen sei der Abriss des Antriebsmotos mit den dem Beklagten zur Verfügung stehenden Kontroll­maß­nahmen nicht zu erkennen gewesen. Der Abriss habe auf eine im Vorhinein nicht erkennbare Materi­a­l­e­r­müdung beruht.

Keine Haftung aufgrund Neustarts der Waschanlage nach Stillstand

Eine Schaden­s­er­satz­haftung ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht darauf, dass die Waschanlage nach dem Stillstand neu gestartet wurde. Dies könne laut den Ausführungen des Sachver­ständigen nicht als Fehlbedienung gewertet werden. Vielmehr sei die Rückstellung als bewährte Methode zur Ursachen­fest­stellung von Anlagen­stö­rungen und zur Vermeidung von Folgeschäden zu qualifizieren. So habe das Fahrzeug nur durch Einschaltung wieder aus der Waschanlage entfernt werden können. Die Beauftragung eines ausgebildeten Technikers zum Neustart sei weder üblich noch angemessen. Denn selbst für diesen sei der bevorstehende Abriss des Antriebsmotors äußerst schwer zu erkennen gewesen.

Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25022

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI