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Amtsgericht Bad Homburg Urteil29.04.2014
Kein Anspruch auf Schadensersatz beim Herabstürzen des Antriebsmotors einer Waschanlagen-Dachbürste trotz fachgerechter Durchführung der Kontroll- und WartungsarbeitenWaschanlagenbetreiber trifft kein Verschulden an Fahrzeugbeschädigung
Stürzt der Antriebsmotor der Dachbürste auf ein in einer Waschanlage befindliches Fahrzeug, so trifft dem Waschanlagenbetreiber dann kein Verschulden daran, wenn die Waschanlage dem Stand der Technik entspricht und die Kontroll- und Wartungsarbeiten fachgerecht durchgeführt wurden. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich im Oktober 2010 ein Pkw Nissan Micra einer Frau in einer Waschanlage, als es zu einem selbstständigen Abbruch des Waschvorgangs kam. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Betreiber der Waschanlage, fuhr ein Mitarbeiter die Anlage herunter und startete sie neu. Die Anlage ruckelte daraufhin mehrfach kurz. Anschließend riss der Antriebsmotor der Dachbürste ab und stürzte auf das Fahrzeug. Die Kaskoversicherung der Fahrzeugbesitzerin kam für die folgenden Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.555 EUR auf und klagte diese als Schadensersatz vom Waschanlagenbetreiber ein. Dieser wies jedoch jede Verantwortung zurück. Er führte an, seinen Verkehrssicherungspflichten vollständig nachgekommen zu sein.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Amtsgericht Bad Homburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar habe der Beklagte seine Pflicht aus dem Werkvertrag zur Verhinderung von Beschädigungen an Fahrzeugen verletzt. Diese Pflichtverletzung habe er jedoch nicht zu verschulden.
Keine schuldhafte Pflichtverletzung aufgrund technisch einwandfreier Waschanlage und fachgerechter Durchführung der Kontroll- und Wartungsarbeiten
Dem Beklagten sei eine schuldhafte Pflichtverletzung nach Ansicht des Amtsgerichts nicht anzulasten, da die Waschanlage dem Stand der Technik entspreche und die erforderlichen Kontroll- und Wartungsarbeiten fachgerecht durchgeführt worden seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Abriss des Antriebsmotos mit den dem Beklagten zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen nicht zu erkennen gewesen. Der Abriss habe auf eine im Vorhinein nicht erkennbare Materialermüdung beruht.
Keine Haftung aufgrund Neustarts der Waschanlage nach Stillstand
Eine Schadensersatzhaftung ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht darauf, dass die Waschanlage nach dem Stillstand neu gestartet wurde. Dies könne laut den Ausführungen des Sachverständigen nicht als Fehlbedienung gewertet werden. Vielmehr sei die Rückstellung als bewährte Methode zur Ursachenfeststellung von Anlagenstörungen und zur Vermeidung von Folgeschäden zu qualifizieren. So habe das Fahrzeug nur durch Einschaltung wieder aus der Waschanlage entfernt werden können. Die Beauftragung eines ausgebildeten Technikers zum Neustart sei weder üblich noch angemessen. Denn selbst für diesen sei der bevorstehende Abriss des Antriebsmotors äußerst schwer zu erkennen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2017
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (vt/rb)
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