03.12.2024
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Dokument-Nr. 2818

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Urteil08.04.2004Amtsgericht Bad Homburg2 C 297/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2004, 116Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2004, Seite: 116
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Amtsgericht Bad Homburg Urteil08.04.2004

Zur Haftung des Reise­ver­an­stalters beim Sturz vom GepäckwagenKeine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Reise­ver­an­stalters

Ein Reise­ver­an­stalter muss nicht dafür haften, wenn ein Reisender von einem Gepäckwagen stürzt. Das hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.

Im Fall fuhr ein Reisender auf der Pritsche eines Gepäckwagens, der nicht für den Perso­nen­transport vorgesehen war, neben seinem Koffer mit. Bei einem Ausweichmanöver des Wagens fiel der Urlauber zu Boden und zog sich Schürfungen und Prellungen zu.

Eine Klage gegen den Reise­ver­an­stalter auf Schmerzensgeld wies das Amtsgericht Bad Homburg ab. Den Reise­ver­an­stalter treffe keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dahingehend, darauf zu achten, dass Reisende nicht auf Gepäckwagen des Hotels mitfahren. Es sei offenkundig, dass die Gepäckablage kein sicherer Transportsitz für Menschen sei. Der Reisende sei für seinen Schaden selbst verantwortlich.

Quelle: ra-online

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