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Dokument-Nr. 22426

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Urteil23.12.2015Amtsgericht Augsburg74 C 2594/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 190Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 190
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Augsburg Urteil23.12.2015

Kein Zahlungsverzug des Mieters bei Nichtnutzung formularmäßiger Einzugs­er­mäch­tigung durch VermieterVermieter steht kein Recht zur fristlosen Kündigung zu

Macht ein Vermieter von der ihm formu­la­r­ver­traglich eingeräumten Einzugs­er­mäch­tigung keinen Gebrauch und kommt der Mieter dadurch in Zahlungsverzug, so steht dem Vermieter kein Recht zur fristlosen Kündigung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Vermieter einer Wohnung wurde durch den Mietvertrag formularmäßig eine Einzugsermächtigung eingeräumt. Davon machte er jedoch keinen Gebrauch, so dass die Mieter der Wohnung mit den Mietzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 491 Euro in Verzug kamen. Der Vermieter kündigte daher das Mietverhältnis fristlos im Oktober 2015. Die Mieter, die erst mit der Kündigung vom Zahlungs­rückstand erfuhren, weigerten sich, die Kündigung zu akzeptieren. Der Vermieter erhob daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Augsburg entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn ein Recht zur Kündigung habe nicht bestanden. Zwar habe ein Mietrückstand bestanden. Dieser sei den Mietern aber nicht zuzurechnen gewesen. Vielmehr habe der Vermieter durch die Nichtnutzung der formularmäßigen Einzugs­er­mäch­tigung den Zahlungsverzug verursacht.

Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (zt/WuM 2016, 190/rb)

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