21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 26896

Drucken
Urteil02.05.2019Amtsgericht Augsburg72 C 5499/17
ergänzende Informationen

Amtsgericht Augsburg Urteil02.05.2019

Vertragswidrige einseitige Kürzung des Leistungs­umfangs eines Vertrags berechtigt zur KündigungAusschluss einer Kündigung durch AGB unwirksam

Wird der Leistungsumfang eines Vertrags vertragswidrig einseitig gekürzt, steht dem Vertragsnehmer ein Recht zur fristlosen Kündigung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.

Die Beklagte betreibt ein Institut, dessen Gegenstand Lebens- und Bewusst­seins­coaching ist. Der Kläger schloss einen Vertrag betreffend Lebens- und Bewusst­seins­coaching bei der Beklagten zu einer Jahresgebühr von 2.199 Euro ab. Hierin enthalten waren mehrere Seminare und Webinare sowie die tägliche Betreuung in einer WhatsApp-Gruppe.

Beklagte ändert Bedingungen für WhatsApp-Gruppe

Die täglichen Dankba­r­keits­nach­richten der Teilnehmer per WhatsApp sollten, wie die Beklagte etwa vier Monate nach Vertragsschluss mitteilte, nunmehr nur noch für die Dauer von fünf Minuten pro Teilnehmer durch die Beklagte angehört werden. Wer sich fünf Tage nicht in der WhatsApp-Gruppe meldet, sollte aus der WhatsApp-Gruppe entfernt werden.

Kläger beruft sich aufgrund gekürzter Leistungen auf außer­or­dent­liches Kündigungsrecht

Der Kläger kündigte daraufhin den Vertrag und berief sich auf sein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht, da er der Ansicht ist, dass die Beklagte Leistungen gekürzt habe und forderte die anteilige Kursgebühr für die Restlaufzeit zurück. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung, da es sich nicht um eine Leistungs­kürzung gehandelt habe, sondern die Ausübung ihres Leistungs­be­stim­mungs­rechts.

Leistungs­kürzung berechtigt zur Kündigung

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte die Beklagte zur anteiligen Rückerstattung der Kursgebühren, da die Beklagte vertragswidrig einseitig den Leistungsumfang gekürzt habe. Das Gericht sah diese Leistungen als nicht unwesentlichen Teil des Jahresseminars an, welche zukünftig nicht mehr erfüllt werden und gab der fristlosen Kündigung des Klägers statt. Der Ausschluss der Kündigung durch AGB war unwirksam. Die eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, das amtsge­richtliche Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26896

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI