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Amtsgericht Augsburg Urteil02.05.2019
Vertragswidrige einseitige Kürzung des Leistungsumfangs eines Vertrags berechtigt zur KündigungAusschluss einer Kündigung durch AGB unwirksam
Wird der Leistungsumfang eines Vertrags vertragswidrig einseitig gekürzt, steht dem Vertragsnehmer ein Recht zur fristlosen Kündigung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.
Die Beklagte betreibt ein Institut, dessen Gegenstand Lebens- und Bewusstseinscoaching ist. Der Kläger schloss einen Vertrag betreffend Lebens- und Bewusstseinscoaching bei der Beklagten zu einer Jahresgebühr von 2.199 Euro ab. Hierin enthalten waren mehrere Seminare und Webinare sowie die tägliche Betreuung in einer WhatsApp-Gruppe.
Beklagte ändert Bedingungen für WhatsApp-Gruppe
Die täglichen Dankbarkeitsnachrichten der Teilnehmer per WhatsApp sollten, wie die Beklagte etwa vier Monate nach Vertragsschluss mitteilte, nunmehr nur noch für die Dauer von fünf Minuten pro Teilnehmer durch die Beklagte angehört werden. Wer sich fünf Tage nicht in der WhatsApp-Gruppe meldet, sollte aus der WhatsApp-Gruppe entfernt werden.
Kläger beruft sich aufgrund gekürzter Leistungen auf außerordentliches Kündigungsrecht
Der Kläger kündigte daraufhin den Vertrag und berief sich auf sein außerordentliches Kündigungsrecht, da er der Ansicht ist, dass die Beklagte Leistungen gekürzt habe und forderte die anteilige Kursgebühr für die Restlaufzeit zurück. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung, da es sich nicht um eine Leistungskürzung gehandelt habe, sondern die Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts.
Leistungskürzung berechtigt zur Kündigung
Das Amtsgericht Augsburg verurteilte die Beklagte zur anteiligen Rückerstattung der Kursgebühren, da die Beklagte vertragswidrig einseitig den Leistungsumfang gekürzt habe. Das Gericht sah diese Leistungen als nicht unwesentlichen Teil des Jahresseminars an, welche zukünftig nicht mehr erfüllt werden und gab der fristlosen Kündigung des Klägers statt. Der Ausschluss der Kündigung durch AGB war unwirksam. Die eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, das amtsgerichtliche Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2019
Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online
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