21.11.2024
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Amtsgericht Augsburg Urteil07.12.2018

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld für einen angeblich durch einen Schrillalarm ausgelösten TinnitusJogger darf herannahenden Hund im Park mit Schrillalarm abwehren

Das Amtsgericht Augsburg hat entschieden, dass ein Jogger in einem Park einen herannahenden Hund mit einem sogenannten Schrillalarm abwehren darf. Ein Abwarten bis der Hund zubeißt, ist nicht erforderlich.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls befand sich mit seinem nicht angeleinten Dalmatiner im Oktober letzten Jahres im Sheridan-Park. Der joggende Beklagte fühlte sich von dem "angalop­pie­renden und Zähne fletschenden" Dalmatiner bedroht, und setzte einen sogenannten Schrillalarm ein, um den Hund abzuwehren. Durch den Schrillalarm wird ein Notsignal mit ca. 110db erzeugt. Der Hund entfernte sich daraufhin.

Kläger verlangt Schmerzensgeld für angeblich erlittenes Lärmtraum mit anschließendem Tinnitus

Der Kläger begehrte im amtsge­richt­lichen Verfahren die Zahlung eines angemessenen Schmer­zens­geldes, da der Beklagte ohne Anlass ein Pfefferspray in Richtung des Hundes gesprüht und den Schrillalarm ausgelöst habe. Durch den ausgelösten Schrillalarm habe der Kläger, welcher sich in der Nähe seines Hundes aufgehalten habe, ein Lärmtrauma und in der Folge einen Tinnitus erlitten

Fahrlässigkeit beim Auslösen des Schrillalarms nicht nachweisbar

Das Amtsgericht Augsburg wies die Klage ab, da dem Beklagten Fahrlässigkeit (§§ 823 Abs. 1, 276 BGB) bei der Auslösung des Schrillalarms nicht nachgewiesen werden konnte. Das Amtsgericht begründete die Entscheidung damit, dass eine Person die sich mit Hunden nicht auskennt - oder sogar Angst vor Hunden hat - einen Schrillalarm auslösen darf, bei einer Entfernung des Hundes von noch 1 1/2 Meter. Ein Abwarten bis der Hund zubeißt, ist nicht erforderlich. In einem öffentlichen Park sei mit Personen zu rechnen, die das Verhalten von Hunden nicht einschätzen können. Über die Frage, ob ein Schrillalarm überhaupt geeignet ist, ein Lärmtrauma und in der Folge einen Tinnitus auszulösen, war daher nicht mehr zu entscheiden.

Die gegen das amtsge­richtliche Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.

Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online

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