03.12.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 10978

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Urteil08.01.1997Amtsgericht Andernach6 C 1238/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 1997, 83Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 1997, Seite: 83
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Andernach Urteil08.01.1997

Angst vor Flugzeugabsturz ist kein Fall für die Reise­rück­tritts­ver­si­cherungReise­rück­tritts­ver­si­cherung muss Reisekosten nur bei Reise­un­fä­higkeit erstatten

Wer eine Flugreise bucht und eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung abschließt, kann von der Versicherung die bezahlten Reisekosten ersetzt verlangen, wenn er aufgrund einer Erkrankung im Sinne des § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Reise­rück­tritts­kosten-Versicherung (ABRV) am Reiseantritt gehindert ist. Die Angst vor einem Flugzeugabsturz ist keine solche Erkrankung. Dies entschied das Amtsgericht Andernach.

Die Klägerin hatte zur Begründung ihrer Reise­un­fä­higkeit vorgetragen, dass sie aufgrund eines Flugzeu­g­ab­sturzes auf der gleichen Flugroute so beunruhigt gewesen sei, dass sie nicht mehr mit der gleichen Flugge­sell­schaft fliegen könnte. Aus ihrem Vortrag ergab sich für das Gericht jedoch nicht, dass die geplante Reise auch mit der gleichen Flugge­sell­schaft, deren Flugzeug eine Woche vor Reiseantritt abgestürzt war, durchgeführt werden sollte.

Klägerin hatte schwaches Nervenkostüm

Das Gericht ließ sich auch nicht davon überzeugen, dass es sich bei der "psychisch-physischen Dekompensation der Klägerin" um eine unerwartet schwere Erkrankung handele. Ihre Hausärztin hatte vor Gericht ausgesagt, dass sie "immer unter einem schwachen Nervenkostüm gelitten" habe und zu Panikstörungen neige. Daraus schlossen die Richter, dass es das Risiko der Klägerin gewesen sei, überhaupt eine Flugreise zu buchen.

Ereignis eines Flugzeu­g­un­glücks gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Denn es sei immer möglich, dass sich ein tragisches Flugzeugunglück ereigne - auch kurz vor der eigenen geplanten Reise. Es könne aber nicht richtig sein, dass eine Reise wegen eines solchen Ereignisses zu Lasten der Reiserücktrittsversicherung storniert werde. Vielmehr habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dass die Klägerin bei Abschluss des Reisevertrages aufgrund ihrer seelischen Konstitution hätte mit einkalkulieren müssen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Andernach (vt/we)

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