Dokument-Nr. 10978
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- RRa 1997, 83Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 1997, Seite: 83
Amtsgericht Andernach Urteil08.01.1997
Angst vor Flugzeugabsturz ist kein Fall für die ReiserücktrittsversicherungReiserücktrittsversicherung muss Reisekosten nur bei Reiseunfähigkeit erstatten
Wer eine Flugreise bucht und eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, kann von der Versicherung die bezahlten Reisekosten ersetzt verlangen, wenn er aufgrund einer Erkrankung im Sinne des § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung (ABRV) am Reiseantritt gehindert ist. Die Angst vor einem Flugzeugabsturz ist keine solche Erkrankung. Dies entschied das Amtsgericht Andernach.
Die Klägerin hatte zur Begründung ihrer Reiseunfähigkeit vorgetragen, dass sie aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf der gleichen Flugroute so beunruhigt gewesen sei, dass sie nicht mehr mit der gleichen Fluggesellschaft fliegen könnte. Aus ihrem Vortrag ergab sich für das Gericht jedoch nicht, dass die geplante Reise auch mit der gleichen Fluggesellschaft, deren Flugzeug eine Woche vor Reiseantritt abgestürzt war, durchgeführt werden sollte.
Klägerin hatte schwaches Nervenkostüm
Das Gericht ließ sich auch nicht davon überzeugen, dass es sich bei der "psychisch-physischen Dekompensation der Klägerin" um eine unerwartet schwere Erkrankung handele. Ihre Hausärztin hatte vor Gericht ausgesagt, dass sie "immer unter einem schwachen Nervenkostüm gelitten" habe und zu Panikstörungen neige. Daraus schlossen die Richter, dass es das Risiko der Klägerin gewesen sei, überhaupt eine Flugreise zu buchen.
Ereignis eines Flugzeugunglücks gehört zum allgemeinen Lebensrisiko
Denn es sei immer möglich, dass sich ein tragisches Flugzeugunglück ereigne - auch kurz vor der eigenen geplanten Reise. Es könne aber nicht richtig sein, dass eine Reise wegen eines solchen Ereignisses zu Lasten der Reiserücktrittsversicherung storniert werde. Vielmehr habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dass die Klägerin bei Abschluss des Reisevertrages aufgrund ihrer seelischen Konstitution hätte mit einkalkulieren müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Andernach (vt/we)
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