21.11.2024
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Dokument-Nr. 22689

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Urteil16.03.2016Amtsgericht Aachen115 C 448/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 288Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 288
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Amtsgericht Aachen Urteil16.03.2016

Unzulässige Zusammenfassung der Positionen "Grundsteuer" und "Straßen­rei­nigung" als "städtische Abgaben" in Betriebs­kosten­abrechnungKeine formell ordnungsgemäße Neben­kosten­abrechnung

Fasst der Vermieter in einer Betriebs­kosten­abrechnung die Positionen "Grundsteuer" und "Straßen­rei­nigung" als "städtische Abgaben" zusammen, so ist die Abrechnung formell fehlerhaft. Ihm steht in diesem Fall kein Anspruch auf Nachzahlung zu. Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Positionen "Grundsteuer" und "Straßen­rei­nigung" in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 als "städtische Abgaben" zusammengefasst. Die Mieter hielten dies für unzulässig und weigerten sich daher die geforderte Nachzahlung zu leisten. Die Vermieter erhoben daraufhin Zahlungsklage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aufgrund unwirksamer Neben­kos­te­n­a­b­rechnung

Das Amtsgericht Aachen entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf die Nachzahlung zugestanden, da die Nebenkostenabrechnung formell fehlerhaft und somit unwirksam gewesen sei.

Zusammenfassung der Positionen "Grundsteuer" und "Straßen­rei­nigung" als "städtische Abgaben" unzulässig

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es unzulässig die Positionen "Grundsteuer" und "Straßen­rei­nigung" als "städtische Abgaben" zusam­men­zu­fassen. Denn nach dem Mietvertrag seien die Positionen öffentliche Lasten und die Kosten der Straßenreinigung getrennt auszuweisen. Dies entspreche auch den Vorgaben in § 2 Nr. 1 und 8 der Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung. Durch die Zusammenfassung könne ein Mieter nicht nachprüfen, ob die in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde. Zudem sei nicht der Rechenschritt nachvollziehbar, mit dem der von dem Mieter zu tragende Anteil ermittelt wurde.

Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 2016, 288/rb)

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