03.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 27430

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Amtsgericht Aachen Beschluss12.07.2018

Ausgezogener Ehegatte muss sich nach trennungs­be­dingter Auflösung der Ehewohnung an Mietkosten beteiligenIn Wohnung verbleibender Ehegatte muss sich aber fiktive Mietersparnis anrechnen lassen

Zieht ein Ehegatte aufgrund der Trennung aus der Ehewohnung und verbleibt der andere Ehegatte bis Ablauf der Kündigungsfrist in der Wohnung, so muss sich der ausgezogene Ehegatte an der Miete beteiligen. Jedoch muss sich der in der Wohnung verbleibende Ehegatte eine fiktive Mietersparnis anrechnen lassen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 zog eine Ehefrau aufgrund der Trennung aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Da auch der Ehemann nicht in der Wohnung verbleiben wollte, wurde der Mietvertrag mit Wirkung zum Ende Juli 2017 gekündigt. Der Ehemann wollte nun, dass die Ehefrau sich bis dahin hälftig an den Mietkosten in Höhe von 808 Euro beteiligt. Da sich die Ehefrau weigerte dem nachzukommen, nahm der Ehemann sie gerichtlich in Anspruch.

Amtsgericht bejaht teilweise Zahlungs­an­spruch

Das Amtsgericht Aachen hielt den Anspruch des Ehemanns in Höhe von nur 100 Euro gegeben. Denn seiner Ansicht nach müsse ihm der Wert für eine ihm angemessene Wohnung (mit 600 Euro) angerechnet werden. Nur der übersteigende Betrag der Miete, also etwa 200 Euro, sei hälftig zu teilen. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bestätigt vorinstanzliche Entscheidung

Das Oberlan­des­gericht Köln führte zum Fall aus, dass ein Ehegatte, der nach der Trennung die Ehewohnung allein weiter nutzt, im Innenverhältnis die Miete grundsätzlich allein zu tragen habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte bei eigenem Auszugswunsch gehalten ist, die Wohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In dem Fall einer so "aufgezwungenen" Wohnung gelte, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten eine Überle­gungsfrist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt werde. Diese Frist sei mit drei Monaten zu bemessen. Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so müsse sich der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit an den Mietkosten beteiligen.

Zurechnung fiktiver Mietersparnis

Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten sei aber vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen, so das Oberlan­des­gericht, den er als Mieter für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart hat. Nur der überschießende Teil sei hälftig von dem anderen, aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten zu tragen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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