Die Schule informierte die Eltern im Jahr 2005 mehrfach, dass die Tochter ihre Hausaufgaben in unterschiedlichen Fächern nicht oder nur unzureichend erledigt habe. Daraufhin bat der Vater die Schule, ihn zeitnah zu benachrichtigen, welche Hausaufgaben wann zu erledigen seien. Die Schule verwies demgegenüber auf die Pflicht der Schülerin, ein Hausaufgabenheft zu führen. Da die Eltern bei ihrem Ansinnen blieben, schlug die Schule vor, dass sich die Tochter ihre Eintragungen in das Hausaufgabenheft nach jeder Unterrichtsstunde vom jeweiligen Lehrer gegenzeichnen lasse. Der Vater machte jedoch geltend, die Tochter bringe das Hausaufgabenheft nicht immer mit nach Hause.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beinhaltet das nordrhein-westfälische Schulgesetz keine Rechtsvorschrift, die den geltend gemachten Informationsanspruch begründet. Zwar seien die Eltern in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren. Die Art und Weise der Informationen zu bestimmen, liege aber im Ermessen der Schule, das durch den pädagogischen Gestaltungsspielraum der Lehrer beeinflusst werde. Der Kläger verkenne, dass es pädagogischen Erfordernissen widerspreche, die Hausaufgaben einen Monat im Voraus festzulegen. Der Inhalt der Hausaufgaben erwachse aus dem konkreten Verlauf des jeweiligen Schulunterrichts und sei deshalb nicht derart frühzeitig voraussehbar. Ferner habe die Schule dem Informationsanspruch auch sonst hinreichend entsprochen. So habe sie mehrfach Gesprächsangebote gemacht, die der Kläger im Wesentlichen nicht genutzt habe. Es sei an dem Kläger, auf seine Tochter pädagogisch einzuwirken, dass sie als Schülerin der Sekundarstufe 1 eigenständig ihre Hausaufgaben erledige und das Hausaufgabenheft von der Schule mit nach Hause bringe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/06 des VG Münster vom 24.01.2006