15.11.2024
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Dokument-Nr. 1773

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Urteil10.01.2006Verwaltungsgericht Münster1 K 2073/05
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Verwaltungsgericht Münster Urteil10.01.2006

Hausaufgaben im Voraus mitteilen?Vater klagt ohne Erfolg

Der Vater einer minderjährigen Schülerin der Realschule Velen hat nach nordrhein-westfälischem Schulrecht keinen Anspruch darauf, dass die Schule ihm einen Monat im Voraus die zu erledigenden Hausaufgaben mitteilt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster in einem jetzt veröf­fent­lichten Urteil entschieden.

Die Schule informierte die Eltern im Jahr 2005 mehrfach, dass die Tochter ihre Hausaufgaben in unter­schied­lichen Fächern nicht oder nur unzureichend erledigt habe. Daraufhin bat der Vater die Schule, ihn zeitnah zu benachrichtigen, welche Hausaufgaben wann zu erledigen seien. Die Schule verwies demgegenüber auf die Pflicht der Schülerin, ein Hausauf­ga­benheft zu führen. Da die Eltern bei ihrem Ansinnen blieben, schlug die Schule vor, dass sich die Tochter ihre Eintragungen in das Hausauf­ga­benheft nach jeder Unter­richts­stunde vom jeweiligen Lehrer gegenzeichnen lasse. Der Vater machte jedoch geltend, die Tochter bringe das Hausauf­ga­benheft nicht immer mit nach Hause.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts beinhaltet das nordrhein-westfälische Schulgesetz keine Rechts­vor­schrift, die den geltend gemachten Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch begründet. Zwar seien die Eltern in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulan­ge­le­gen­heiten zu informieren. Die Art und Weise der Informationen zu bestimmen, liege aber im Ermessen der Schule, das durch den pädagogischen Gestal­tungs­spielraum der Lehrer beeinflusst werde. Der Kläger verkenne, dass es pädagogischen Erfordernissen widerspreche, die Hausaufgaben einen Monat im Voraus festzulegen. Der Inhalt der Hausaufgaben erwachse aus dem konkreten Verlauf des jeweiligen Schul­un­ter­richts und sei deshalb nicht derart frühzeitig voraussehbar. Ferner habe die Schule dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch auch sonst hinreichend entsprochen. So habe sie mehrfach Gesprächs­an­gebote gemacht, die der Kläger im Wesentlichen nicht genutzt habe. Es sei an dem Kläger, auf seine Tochter pädagogisch einzuwirken, dass sie als Schülerin der Sekundarstufe 1 eigenständig ihre Hausaufgaben erledige und das Hausauf­ga­benheft von der Schule mit nach Hause bringe.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/06 des VG Münster vom 24.01.2006

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