15.11.2024
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Dokument-Nr. 39

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Verwaltungsgericht Mainz Entscheidung

Miete zu hoch? Sozialamt nachweis­pflichtig

Wenn das Sozialamt die zunächst akzeptierte und jahrelang übernommene Miete von Sozia­l­hil­fe­emp­fängern nun als unangemessen hoch ansieht und deshalb nur noch teilweise tragen will, muss es die Unange­mes­senheit nachvollziehbar belegen. So die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz, die diesen Beleg in folgendem Verfahren verneint hat.

Die Kläger bezogen vor Jahren im Einvernehmen mit dem Sozialamt eine Wohnung in einer kleinen rheinhessischen Gemeinde; die monatliche Kaltmiete beträgt 5,11 € je m². Nach einer Prüfung durch das zuständige Rechnungs­prü­fungsamt legte das Sozialamt die Obergrenze der als angemessen anzuerkennenden Unter­kunfts­kosten auf 4,60 € je m² fest und kürzte den Mietzuschuss an die Kläger entsprechend.

Zur Untermauerung hat die Behörde eine Aufstellung der von den Sozia­l­hil­fe­emp­fängern und den Empfängern von Grund­si­che­rungs­leis­tungen in ihrem Zustän­dig­keits­bereich tatsächlich entrichteten Mietkosten pro m² vorgelegt. Nahezu 90 % dieser Hilfeempfänger, so die Behörde, zahlten durch­schnittlich nur 4,29 € Kaltmiete pro m².

Die Kläger haben das Verwal­tungs­gericht Mainz angerufen und die Richter der 2. Kammer haben jetzt das Sozialamt verpflichtet, die vollen Mietkosten weiterhin zu übernehmen. Zur Beantwortung der Frage, ob Unter­kunfts­kosten sozia­l­hil­fe­rechtlich angemessen sind, sei auf den unteren Bereich der am Wohnort der Hilfeempfänger marktüblichen Wohnungsmieten für einen entsprechenden Haushalt abzustellen. Bei dieser Betrachtung der Mieten im unteren Bereich ergebe sich eine Spannbreite, deren Obergrenze die allenfalls als angemessen anzusehenden Mietkosten festlege. Eine Durch­schnitts­bildung aller im Zustän­dig­keits­bereich des Sozialamts gezahlten Mietpreise oder der in bestimmten Bereichen des Wohnungs­an­gebots entrichteten Mietentgelte komme nicht in Frage. Danach habe das Sozialamt mit seiner Aufstellung nicht nachvollziehbar belegt, dass die Obergrenze der Mieten für Wohnungen im unteren Bereich bei 4,60 € je m² liegt. Zum einen dürfe nicht mit Durch­schnitts­werten gearbeitet werden. Zum anderen betrage bei immerhin 36 % der in der Aufstellung erfassten und sicherlich dem unteren Bereich zuzurechnenden Wohnungen die Miete mehr als 4,60 € je m².

Quelle: Pressemitteilung VG Mainz vom 16.09.2004

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