Die Kläger bezogen vor Jahren im Einvernehmen mit dem Sozialamt eine Wohnung in einer kleinen rheinhessischen Gemeinde; die monatliche Kaltmiete beträgt 5,11 € je m². Nach einer Prüfung durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt legte das Sozialamt die Obergrenze der als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten auf 4,60 € je m² fest und kürzte den Mietzuschuss an die Kläger entsprechend.
Zur Untermauerung hat die Behörde eine Aufstellung der von den Sozialhilfeempfängern und den Empfängern von Grundsicherungsleistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich tatsächlich entrichteten Mietkosten pro m² vorgelegt. Nahezu 90 % dieser Hilfeempfänger, so die Behörde, zahlten durchschnittlich nur 4,29 € Kaltmiete pro m².
Die Kläger haben das Verwaltungsgericht Mainz angerufen und die Richter der 2. Kammer haben jetzt das Sozialamt verpflichtet, die vollen Mietkosten weiterhin zu übernehmen. Zur Beantwortung der Frage, ob Unterkunftskosten sozialhilferechtlich angemessen sind, sei auf den unteren Bereich der am Wohnort der Hilfeempfänger marktüblichen Wohnungsmieten für einen entsprechenden Haushalt abzustellen. Bei dieser Betrachtung der Mieten im unteren Bereich ergebe sich eine Spannbreite, deren Obergrenze die allenfalls als angemessen anzusehenden Mietkosten festlege. Eine Durchschnittsbildung aller im Zuständigkeitsbereich des Sozialamts gezahlten Mietpreise oder der in bestimmten Bereichen des Wohnungsangebots entrichteten Mietentgelte komme nicht in Frage. Danach habe das Sozialamt mit seiner Aufstellung nicht nachvollziehbar belegt, dass die Obergrenze der Mieten für Wohnungen im unteren Bereich bei 4,60 € je m² liegt. Zum einen dürfe nicht mit Durchschnittswerten gearbeitet werden. Zum anderen betrage bei immerhin 36 % der in der Aufstellung erfassten und sicherlich dem unteren Bereich zuzurechnenden Wohnungen die Miete mehr als 4,60 € je m².
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2004
Quelle: Pressemitteilung VG Mainz vom 16.09.2004