21.11.2024
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Dokument-Nr. 7919

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.05.2009

2 ½ Jahre alte Staatsprüfung für das Lehramt muss nicht wiederholt werden, wenn die Prüfer sich noch gut daran erinnernProtokoll und Erinne­rungs­vermögen der Prüfer reichen aus, um erneute Prüfung auszuschließen

Die Neubewertung einer Lehrprobe kann im Einzelfall noch nach einer Dauer von etwa 2 ½ Jahren erfolgen, wenn sich die Prüfer an den Prüfungsverlauf hinreichend erinnern können. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger, Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, wandte sich gegen einen Bescheid des beklagten Landes, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er die Wieder­ho­lungs­prüfung der Zweiten Staatsprüfung im Jahr 2005 im Fach Sport und Grund­schul­päd­agogik nicht bestanden habe. Nachdem das Verwal­tungs­gericht Koblenz Mängel im Prüfungs­ver­fahren festgestellt hatte, hielten die Prüfer im Rahmen einer Neubewertung im Jahr 2008 an ihrer Einschätzung fest, die Lehrprobe im Fach Sport sei „mangelhaft” gewesen. Hiergegen machte der Kläger geltend, eine Bewertung der Lehrprobe einer bereits 2 ½ Jahre zurückliegenden Prüfung könne nicht mehr fehlerfrei erfolgen, weshalb er zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen sei. Im Übrigen hätten die Prüfer zu Unrecht beanstandet, er habe vor der Übung einer „Kerze” in der von ihm durchgeführten überstreckten Form nicht die Nacken­mus­kulatur der Schüler aufwärmen lassen.

Bewer­tungs­fehler der Prüfer lagen nicht vor

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger, so das Verwal­tungs­gericht, habe keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Prüfungs­kom­mission verfüge über eine verlässliche Entschei­dungs­grundlage für die Bewertung der Lehrprobe, da sich die Prüfer auf Grund der in dieser Sache mehreren anhängigen gerichtlichen Verfahren des Klägers mehrfach mit dessen Prüfung befasst hätten. Das Erinne­rungs­vermögen werde zudem durch einen schriftlichen Entwurf der Lehrprobe und die Protokollierung der Prüfung gestützt. Darüber hinaus seien Bewer­tungs­fehler nicht erkennbar. Soweit der Kläger der Ansicht sei, eine Dehnung der Nacken­mus­kulatur sei vor der „Kerze” entbehrlich gewesen, hätte er darlegen müssen, dass dies in der Fachwis­sen­schaft ebenfalls vertreten werde. Dies sei jedenfalls der von ihm vorgelegten Stellungnahme eines Professors der Universität Koblenz-Landau nicht zu entnehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/09 des VG Koblenz vom 27.05.2009

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