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Dokument-Nr. 31766

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss12.05.2022

VG Gießen zur Abwahl der (Co-)Fraktions­vorsitzenden von Bündnis 90/Die Grünen in ButzbachRechte und Pflichten als Frakti­o­ns­vorsitze bleiben vorerst erhalten

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich die Antragstellerin gegen ihre Abwahl als (Co- ) Fraktions­vorsitzende der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Stadt Butzbach wandte . Der Antragstellerin bleiben vorläufig sämtliche Rechte und Pflichten einer Fraktions­vorsitzenden erhalten - bis zum Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens oder bis einen Monat nach Zustellung des gerichtlichen Beschlusses, sofern die Antragstellerin keine Klage erheben wird.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte Anfang April über die Abwahl der Antragstellerin ab. Bei der Abwahl entstand zunächst eine Patt - Situation, die schließlich durch das Votum des bei der Sitzung anwesenden Sprechers und Vorsitzenden des Ortsverbandes Butzbach d er Partei Bündnis 90/Die Grünen gelöst wurde. Dieser ist kein Stadt­ver­ordneter. Die Antragstellerin führte zur Begründung ihres Eilantrages vor dem Verwal­tungs­gericht insbesondere aus, die vorgenommene Stich­ent­scheidung sei rechts widrig, weil ein der Fraktion nicht angehörendes Parteimitglied herangezogen worden sei. Demgegenüber hält die Antragsgegner in die entsprechende Regelung in der Geschäfts­ordnung der Fraktion, wonach im Falle einer Pattsituation das Votum des Partei­vor­sit­zenden eingeholt wird, für rechtmäßig.

VG: Abwahl rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen führte in ihrem Beschluss aus, dass die Abwahl der Antragstellerin rechtswidrig sei, weil an der Abstimmung nur Gemein­de­ver­treter hätten beteiligt werden dürfen. Mitglieder des Gemein­de­vor­standes und sonstige Personen dürften nur beratend hinzugezogen werden. Eine über eine Beratung hinausgehende Beteiligung sei kommu­na­l­rechtlich nicht zulässig. Die entsprechende Regelung in der Geschäfts­ordnung der Fraktion sei rechtswidrig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/cc)

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