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Dokument-Nr. 35605

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.11.2025

"AFD-JUGEND STOPPEN!"-Banner muss nicht von Berliner Uni-Gebäude entfernt werden

Die Antragstellerin, eine politische Partei, kann von einer Berliner Universität nicht verlangen, dass diese ein von einer studentischen Initiative an der Außenfassade des Univer­si­täts­ge­bäudes angebrachtes Banner entfernt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das Banner mit der Aufschrift "AFD-JUGEND STOPPEN! Gießen 29.11. widersetzen.com" ist unterhalb der Fenster von universitären Räumlichkeiten einer Studie­ren­den­gruppe befestigt. Auf der linken Seite des Banners ist ein schwarzer Bär abgebildet, aus dessen Maul dunkle Flammen lodern, die den Hintergrund des Schriftzuges "AFD-JUGEND" bilden. Für den 29. und 30. November 2025 ist der Gründungs­kongress der Jugend­or­ga­ni­sation der Antragstellerin in Gießen geplant. Auf der Internetseite https://widersetzen.com bewirbt ein nach eigenen Angaben "antifa­schis­tisches Aktionsbündnis für Alle" die Ablehnung der Antragstellerin und setzt sich zum Ziel, die Gründung des neuen Jugendverbands zu verhindern. Der Berliner Landesverband der Antragstellerin hatte die Universität erfolglos zur Abhängung des Banners aufgefordert.

Den darauf gerichteten Eilantrag hat die 3. Kammer zurückgewiesen. Zwar verstoße das Banner gegen die universitäre Hausordnung, da politische Äußerungen vor dem Aufhängen genehmigt werden müssten. Ferner sei der grundrechtlich gewährte Schutz der politischen Partei berührt. Allein aus dieser Grund­rechts­be­trof­fenheit folge aber kein im Eilrechtsschutz durchsetzbarer Anspruch auf Beseitigung des Banners. Mit Blick auf das Recht auf universitäre Selbst­ver­waltung sowie die Meinungs- und Versamm­lungs­freiheit der Studie­ren­den­gruppe bestehe eine Gemengelage grundrechtlich geschützter Positionen. Die Antragsgegnerin verfüge über Ermessen, ob und in welcher Weise sie einschreite. Sie habe glaubhaft gemacht, dass sie seit Jahrzehnten grundsätzlich (studentische) Banner und Plakate mit politischen Äußerungen dulde, auch wenn sie keinen hochschul­po­li­tischen Bezug hätten. Eine strafrechtliche Relevanz der Formulierung sei nicht zu erkennen, die Wirkung des Banners überschaubar. Da zudem unmittelbar über diesem in größerem Schriftzug die Bezeichnung der Studie­ren­den­gruppe prange und Inhalt und Gestaltung des Banners nicht auf die Universität als Urheberin verwiesen, bestehe auch kein Anschein einer insti­tu­ti­o­nellen Positionierung.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2025 (OVG 5 S 44/25) zurückgewiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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