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Verwaltungsgericht Berlin Urteil11.11.2010

"Montblanc-Füller-Fall": Bundestag muss Informations­verlangen eines Journalisten zum Kauf von Montblanc-Füllern durch Abgeordnete erneut prüfen"Füller und Stifte einer Luxusmarke" für die Bundes­tags­ab­ge­ordneten

Der Deutsche Bundestag muss das Infor­ma­ti­o­ns­ver­langen eines Journalisten hinsichtlich des Erwerbs von "Montblanc"-Schreibgeräten und Digitalkameras durch Mitglieder des 16. Deutschen Bundestags im Jahr 2009 erneut prüfen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, Büro- und Geschäftsbedarf innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 12.000,- Euro jährlich auf Kosten der Bundes­tags­ver­waltung anzuschaffen. Ende 2009 war in der Presse darüber berichtet worden, dass mehr als hundert Bundes­tags­ab­ge­ordnete "Füller und Stifte einer Luxusmarke" zu einem beträchtlichen Wert auf diese Weise dem Bundestag in Rechnung gestellt haben sollen.

Journalist klagt auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang

Der Kläger, Journalist und Redakteur eines großen Medien­un­ter­nehmens, hatte daraufhin gestützt auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundestag beantragt, ihm Zugang zu diesen Informationen und zu Unterlagen hinsichtlich der Anschaffung von Digitalkameras zu gewähren. Die Beklagte hatte dies unter Berufung auf Ausschluss­gründe im IFG abgelehnt.

VG: Ableh­nungs­gründe des Bundestages nicht nachvollziehbar

Die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat entschieden, dass die Beklagte die Ablehnung nicht auf die von ihr angeführten Ableh­nungs­gründe habe stützen können. Weder sei die Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung mit einem unver­hält­nismäßig hohen Aufwand verbunden, noch verletze die Preisgabe das Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis des die Büroartikel liefernden Unternehmens. Allerdings beziehe sich die erbetene Auskunft auf perso­nen­be­zogene Daten. In diesem Fall werde der Zugang gewährt, wenn das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Infor­ma­ti­o­ns­zugangs überwiege, was bei mandats­be­zogenen Informationen wie hier nicht gegeben sei. Da aber eine Preisgabe dieser Daten darüber hinaus zulässig sei, wenn der Betroffene eingewilligt habe, habe die Versagung der Auskunft nur nach einer Anhörung der betroffenen Abgeordneten, die sich mit einer Infor­ma­ti­o­ns­ge­währung einverstanden erklären könnten, erfolgen können. Da dies bislang unterblieben sei, muss die Beklagte dies nach Auffassung des Gerichts nun nachholen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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