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Dokument-Nr. 33912

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil15.04.2024

Hautkrebs-Erkrankung eines Polizisten keine BerufskrankheitKein direkter Zusammenhang zwischen jahrelangen Außendienst-Einsatz und seiner durch UV-Strahlung ausgelöste Krebserkrankung

Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkre­bs­er­krankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u.a. im Streifendienst. Das hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

Der Kläger begründete seine Klage damit, er sei während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er unter Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen.

Kein erhöhtes berufsbedingtes Risiko

Das Verwal­tungs­gericht hat die Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit durch das LKA NRW bestätigt. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall liegen hier nicht vor. Erforderlich ist im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist, d.h. das Erkran­kungs­risiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allge­mein­be­völ­kerung ist. Davon kann bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein. Polizisten bewegen sich im Außendienst in unter­schied­lichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gibt es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzenten bekannt ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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