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Dokument-Nr. 31421

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss11.02.2022

Kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Status "vollständig geimpft" bei einmaliger ImpfungEntscheidung zum Corona-Impfstoff von Johnson & Johnson

Die einmal mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpften Antragsteller haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie als vollständig geimpft im Sinne von § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung (SchAusnahmV) gelten und deswegen von den Verboten der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung des Landes befreit seien. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht entschieden.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Das Gericht führte darüber hinaus zur Sache aus, dass zwar verfas­sungs­rechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelungs­sys­tematik bestünden, derer sich der Bundesgesetz- und -verord­nungsgeber zur Regelung des Status "vollständig geimpft" in der SchAusnahmV bedient habe. So sei fraglich, ob die Regelung des vollständigen Impfstatus eines formellen Gesetzes bedurft hätte. Verfas­sungs­rechtlich problematisch sei daneben die Übertragung der Letztent­schei­dungs­be­fugnis über die Voraussetzungen des vollständigen Impfstatus auf das Paul-Ehrlich-Institut als Bunde­s­o­ber­behörde.

Gericht fehlt Fachkenntnis zum Impfstoff - Folgenabwägung zulasten des Antragstellers

Diese Bedenken könnten aber - selbst für den Fall, dass das Gericht § 2 Nr. 3 SchAusnhamV aufgrund einer unterstellten Verfas­sungs­wid­rigkeit nicht anwende - nicht zur Feststellung des Status "vollständig geimpft" bei den Antragstellern führen. Denn die Nichtanwendung der Norm hätte zur Folge, dass das Gericht selbst entscheiden müsse, welche Anzahl von Impfungen erforderlich seien, um als vollständig geimpft zu gelten. Hierzu fehle es dem Gericht an der erforderlichen Fachkenntnis. Die danach gebotene Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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