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Dokument-Nr. 2596

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Beschluss20.06.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 4 S 50.05 und OVG 4 S 84.05
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss20.06.2006

Keine Akteneinsicht von Landtags­ab­ge­ordneten in Trennungs­geld­vorgänge von LandesbeamtenRecht auf Datenschutz steht vor Recht auf Akteneinsicht

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zwei Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam bestätigt, mit denen dem Land Brandenburg untersagt worden war, einzelnen Landtags­ab­ge­ordneten Einsicht in die Trennungs­geld­vorgänge von Beamten des Landes zu gewähren.

Nach Auffassung des 4. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts verletzt die Gewährung der von den Abgeordneten beantragten Akteneinsicht in die Trennungs­geldakten einzelner Beamter mit dem Ziel, die Trennungs­geld­praxis der Landesregierung aufzuklären, das Recht der Beamten auf Datenschutz. Das Akten­ein­sichtsrecht der Abgeordneten als Mittel parla­men­ta­rischer Kontrolle genießt nach der Verfassung des Landes Brandenburg zwar einen hohen Stellenwert; es muss jedoch im Einzelfall mit dem - ebenfalls durch die Verfassung geschützten - privaten Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten abgewogen werden. Trennungs­geldakten enthalten typischerweise eine Vielzahl persönlicher Daten des Beamten und seines engsten persönlichen Umfeldes. Als Bestandteil der Personalakten gehören sie zu den Vorgängen, die ihrem Wesen nach grundsätzlich geheim zu halten sind; sie unterliegen besonderem Schutz und einem hohen Maß an Vertraulichkeit. Bei der Abwägung zwischen dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Abgeordneten und dem privaten Interesse einzelner Beamter an der Geheimhaltung ihrer in den Trennungs­geldakten enthaltenen persönlichen Daten erweist sich die Preisgabe der Daten als unver­hält­nismäßig. Das Recht der Abgeordneten auf Akteneinsicht hat daher hinter dem Recht der Beamten auf Datenschutz zurückzutreten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.06.2006

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