Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied nun, dass beide Parteien die Kosten zu gleichen Teilen tragen müssen, da offen sei, wie der Prozess bei weiterer Durchführung ausgegangen wäre.
Ungewöhnlich waren die Umstände des Falls: Bei der Abholung trug das Fahrzeug den Schriftzug „A 160“ am Heck. Der Käufer wandte sich schon bald an einen anderen Händler, um das Auto wieder zu verkaufen. Nach Eingabe der Fahrzeugdaten in den Computer stellte sich jedoch heraus, dass es sich tatsächlich um einen Mercedes A 140 handelte. Die beklagte Firma erklärte dazu, dass der Schriftzug bei der Herrichtung des Fahrzeugs von einem Mitarbeiter angebracht worden sei. Dabei habe sich der Mitarbeiter an der Motorenbestückung orientiert und die Bezeichnung „A 160“ gewählt, weil in dem Fahrzeug ein 1,6-Liter-Motor eingebaut ist.
Das Gericht hält dieses Vorgehen für „zumindest fragwürdig“ und führt aus, dass die Fahrzeugtypen zwar die gleiche Hubraumgröße, nicht aber die gleiche Leistung aufweisen (82 PS statt 102 PS). Die Behauptung des Käufers, ihm sei ausdrücklich ein „A 160“ verkauft worden, erscheine aufgrunddessen nicht von vornherein abwegig. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger hätte seine – von der beklagten Firma bestrittene – Behauptung nicht beweisen können, sei deshalb nicht vertretbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 06.06.2006