21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32115

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Urteil21.06.2022Oberlandesgericht Karlsruhe9 U 112/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 792Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 792
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Vorinstanz:
  • Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil29.04.2022, 1 O 1/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil21.06.2022

Mietminderung von 30 % bei erheblichem Kaker­la­ken­befall eines ModegeschäftsErhebliche Nachteile für Ruf des Geschäfts

Ein erheblicher Kaker­la­ken­befall in einem Modegeschäft kann erhebliche Nachteile für den Ruf des Geschäfts nach sich ziehen und rechtfertigt daher eine Mietminderung von mindestens 30 %. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines erheblichen Kaker­la­ken­befalls in einem Geschäft für Damenbekleidung in Baden-Württemberg kürzte der Mieter teilweise die Miete. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und sprach daher im Januar 2019 wegen Zahlungs­rück­stände eine fristlose Kündigung aus und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume. Das Landgericht Waldshut-Tiengen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Keine Mietrückstände wegen Recht zur Mietminderung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Mieters. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, da Mietrückstände nicht bestanden haben. Der Mieter habe wegen des erheblichen Kaker­la­ken­befalls des Ladengeschäfts seine Miete um 30 % kürzen dürfen.

Erheblicher Kaker­la­ken­befall als Mietmangel

Das Vorhandensein von Ungeziefer im Ladengeschäft stelle nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ein Mietmangel dar. Der Mieter eines Ladengeschäfts brauche nicht damit zu rechnen, dass sich im Geschäft Kakerlaken aufhalten. Er müsse eine solche Situation nicht hinnehmen. Dabei sei die Ursache des Kaker­la­ken­befalls unerheblich. Es komme auch nicht darauf an, ob oder inwieweit der Vermieter ein Verschulden trage.

Mietminderung von mindestens 30 %

Eine Minderungsquote von mindestens 30 % sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts angemessen. Die Tauglichkeit der Geschäftsräume zum vertraglich vereinbarten Zweck sei erheblich herabgesetzt. Kundinnen erwarten in einem Bekleidungsgeschäft in Deutschland keine Kakerlaken. Ein solcher Befall sei für den Ruf eines Modegeschäfts von erheblichem Nachteil.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/GE 2022, 792/rb)

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