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- GE 2022, 792Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 792
- Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil29.04.2022, 1 O 1/19
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil21.06.2022
Mietminderung von 30 % bei erheblichem Kakerlakenbefall eines ModegeschäftsErhebliche Nachteile für Ruf des Geschäfts
Ein erheblicher Kakerlakenbefall in einem Modegeschäft kann erhebliche Nachteile für den Ruf des Geschäfts nach sich ziehen und rechtfertigt daher eine Mietminderung von mindestens 30 %. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines erheblichen Kakerlakenbefalls in einem Geschäft für Damenbekleidung in Baden-Württemberg kürzte der Mieter teilweise die Miete. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und sprach daher im Januar 2019 wegen Zahlungsrückstände eine fristlose Kündigung aus und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume. Das Landgericht Waldshut-Tiengen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Keine Mietrückstände wegen Recht zur Mietminderung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Mieters. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, da Mietrückstände nicht bestanden haben. Der Mieter habe wegen des erheblichen Kakerlakenbefalls des Ladengeschäfts seine Miete um 30 % kürzen dürfen.
Erheblicher Kakerlakenbefall als Mietmangel
Das Vorhandensein von Ungeziefer im Ladengeschäft stelle nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Mietmangel dar. Der Mieter eines Ladengeschäfts brauche nicht damit zu rechnen, dass sich im Geschäft Kakerlaken aufhalten. Er müsse eine solche Situation nicht hinnehmen. Dabei sei die Ursache des Kakerlakenbefalls unerheblich. Es komme auch nicht darauf an, ob oder inwieweit der Vermieter ein Verschulden trage.
Mietminderung von mindestens 30 %
Eine Minderungsquote von mindestens 30 % sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts angemessen. Die Tauglichkeit der Geschäftsräume zum vertraglich vereinbarten Zweck sei erheblich herabgesetzt. Kundinnen erwarten in einem Bekleidungsgeschäft in Deutschland keine Kakerlaken. Ein solcher Befall sei für den Ruf eines Modegeschäfts von erheblichem Nachteil.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/GE 2022, 792/rb)
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