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10.02.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 29815

Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Beschluss15.12.2020Oberlandesgericht HammI-4 W 116/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Beschluss06.11.2020, 25 O 89/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.12.2020

"Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" stellt kein Medizinprodukt darAuf fehlende Eigenschaft "Medizinprodukt" muss nicht hingewiesen werden

Eine "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" stellt kein Medizinprodukt im Sinne des Medizin­produkte­gesetzes dar. Es muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" nicht um ein Medizinprodukt handelt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlan­des­gericht Hamm Ende des Jahres 2020 im Rahmen eines Wettbe­wer­b­spro­zesses in zweiter Instanz darüber entscheiden, ob eine zur Bedeckung von Mund und Nase geeignete "Stoffmaske" ein Medizinprodukt ist. Die streit­ge­gen­ständliche Maske war mit einer - im Stile einer Comic-Zeichnung gehaltenen - Zeichnung eines geöffnetes Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt. Das Landgericht Münster hatte in der ersten Instanz die Einstufung der Stoffmaske als Medizinprodukt verneint.

Stoffmaske als "Alltagsmaske" kein Medizinprodukt

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Im Sprachgebrauch der derzeit geltenden infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Regelungen stelle die in Rede stehende Stoffmaske eine sogenannte "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" dar. Eine solche Maske sei nicht als Medizinprodukt im Sinne des Medizin­pro­duk­te­ge­setzes einzustufen. Dass die Maske im Einzelhandel zusammen mit medizinisch anmutenden Gerichtsmasken ausgestellt werden, sei weder dem Hersteller oder Importeur noch dem Großhändler anzulasten. Es bedarf auch keines aufklärerischen Hinweises, dass die Stoffmaske kein Medizinprodukt ist.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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