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Dokument-Nr. 3621

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Oberlandesgericht Hamm Urteil16.11.2006

Was ist eigentlich "Werbeware"? - OLG Hamm zum Begriff "Werbeware"Ausklammerung von so genannter "Werbeware" bei Rabattaktion

Eine von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrich­tungs­ge­gen­stände Preisnachlässe außer auf "Werbeware" angekündigt wird, ist wettbe­wer­bs­widrig. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden. Der Wettbe­wer­bssenat des Oberlan­des­ge­richts hat damit die Berufung eines Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen.

Es stellt eine unlautere und damit verbotene Wettbe­wer­bs­handlung dar, wenn bei Verkaufs­för­de­rungs­maß­nahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben werden. Bei dem Begriff der "Werbeware" handelt es sich um eine unklare Bezeichnung, aus der ein Kunde nicht ableiten kann, was die Werbung ihm sagen will. Soll der Kunde den Begriff "Werbeware" umfassend verstehen, bleiben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen wurde.

Ebenfalls spielt keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdrücklich als "Werbeware" gekennzeichnet worden sind. Eine solche Aufklärung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu spät, da die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden müssen. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlangt, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Geschäftslokals klar gemacht wird, welchen Umfang die Rabattaktion hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.12.2006

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