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Urteil14.06.2022Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 14 R 693/20
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.06.2022

Keine Vollwaisenrente bei Tod der PflegeelternKein Anspruch auf Vollwaisenrente bei Unter­halts­an­spruch gegen die leiblichen Eltern

Solange noch ein grundsätzlich unterhalts­verpflichteter leiblicher Elternteil eines Pflegekindes lebt, scheidet ein Anspruch auf Vollwaisenrente aus. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) entschieden

Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter beantragte er eine Vollwaisenrente. Der gegen den Ableh­nungs­be­scheid der Beklagten gerichteten Klage gab das SG Düsseldorf statt.

LSG verneint Anspruch auf Vollwaisenrente

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG nun das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Dieser setze nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI voraus, dass das Kind keinen Elternteil mehr habe, der - ungeachtet der wirtschaft­lichen Verhältnisse - unter­halts­pflichtig sei. In diesem Sinne sei der Kläger kein Vollwaise, da seine dem Grunde nach unter­halts­pflichtigen leiblichen Eltern noch lebten.

Vollwaise wenn kein unter­halts­pflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist

Da Pflegekinder gegenüber Pflegeeltern nicht unter­halts­be­rechtigt seien, stelle § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sie zwar mit leiblichen Kindern (und Adoptivkindern) insoweit gleich, als dass sie grundsätzlich Waisenrente nach dem Tod von Pflegeeltern(teilen) beanspruchen könnten. Die davon losgelöste Frage, wann ein Kind den Status einer Halbwaise und wann denjenigen einer Vollwaise habe, beantworte sich hingegen ausschließlich nach den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und daher nur mit Blick auf die unter­halts­pflichtigen leiblichen Eltern. Zwar könne ein Kind mehr als zwei Elternteile im Sinne des § 48 SGB VI haben (z.B. leibliche Eltern und Pflegeeltern), jedoch nur dann Vollwaise sein, wenn kein unter­halts­pflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei.

Doppelte Absicherung widerspricht gesetz­ge­be­rischem Willen

Es entspreche erkennbar nicht dem gesetz­ge­be­rischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflege­el­ternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustehe und sie somit doppelt abgesichert seien, während leibliche Kinder, die in der Herkunfts­familie gelebt haben, nur dann Anspruch auf Vollwaisenrente haben, wenn ihnen die Möglichkeit genommen sei, einen Unter­halts­an­spruch dem Grunde nach gegen einen unter­halts­pflichtigen Elternteil geltend zu machen, weil beide dem Grunde nach unter­halts­pflichtigen Elternteile verstorben seien.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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