21.11.2024
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Dokument-Nr. 33553

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Landgericht Saarbrücken Urteil20.10.2023

Nutzungs­ausfall­schaden von 20 % einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete bei fehlender Benutzbarkeit der Dusche wegen mangelhafter ArbeitenBereinigung der ortsüblichen Vergleichsmiete von Gewinnanteil eines Vermieters

Ist aufgrund mangelhafter Arbeiten die Dusche nicht benutzbar, so rechtfertigt dies einen Nutzungs­ausfall­schaden in Höhe von 20 % einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist von dem Gewinnanteil eines Vermieters zu bereinigen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2020 sollten beauftragte Umbauarbeiten an einem Wohnhaus im Saarland beendet sein. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt unter anderem das Badezimmer noch nicht fertig. Neben dem WC und dem Waschtisch fehlte die Dusche. Die Hausei­gen­tümerin klagte aufgrund dessen unter anderem auf Zahlung eines Nutzungs­aus­fa­ll­s­chadens.

Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­ll­s­chaden

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen der mangelhaft durchgeführten Arbeiten ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungs­aus­fa­ll­s­chadens gemäß § 634 Nr. 4 BGB zu. Die Höhe des Nutzungs­aus­fa­ll­s­chadens bemesse sich anhand der vom Gewinnanteil eines Vermieters bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Höhe des Anspruchs orientiere sich an den mietrechtlichen Minde­rungs­quoten. Danach sei bei einer fehlenden Benutzbarkeit der Dusche eine Quote von 20 % angemessen.

Möglichkeit des Duschens Teil des menschen­würdigen Existenz­mi­nimums

Aus Sicht des Landgerichts begründe allein der Umstand, dass der Klägerin keine eigene Duschmög­lichkeit zur Verfügung stand, einen Nutzungsausfallschaden. Die jederzeitige Möglichkeit, seinen hygienischen Bedürfnissen nachgehen zu können, ohne dabei auf Räumlichkeiten dritter Personen angewiesen zu sein, sei Bestandteil des menschen­würdigen Existenz­mi­nimums.

Kein Verstoß gegen Schadens­min­de­rungs­pflicht

Die Klägerin habe nicht gegen ihre Schadens­min­de­rungs­pflicht verstoßen, so das Landgericht. Denn ihr haben die finanziellen Mittel gefehlt, um die Arbeiten selbst vorzunehmen. Es sei auch nicht geboten gewesen, ein Darlehen aufzunehmen.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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