03.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 88

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Urteil18.11.2004Landgericht München I6 S 5584/04
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Landgericht München I Urteil18.11.2004

Wer zahlt den Wohnungsmakler?

Ein Makler kann keinen Schadensersatz gegen den Vermieter in Höhe der entgangenen Provision geltend machen, wenn sich dieser entschließt, die Wohnung an einen eigenen Interessenten zu vermieten. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Eine Münchner Vermieterin beauftragte einen Makler mit der Allein­ver­mittlung ihrer Mietwohnung. Der Makler legte für eine geworbene Interessentin einen unter­schrifts­reifen Mietvertrag vor. Die Vermieterin vermietete ihre Wohnung jedoch an einen anderen Mietin­ter­es­senten, der sich im Juni 2003 auf eine Annonce der Vormieterin hin um die Wohnung beworben hatte. Auf Wunsch der Vermieterin zahlte der neue Mieter das geltend gemachte Maklerhonorar von 1.508,- €, verklagte später aber den Makler auf Rückzahlung. Er habe die Dienste des Maklers nicht in Anspruch genommen und das Honorar ohne Rechtsgrund bezahlt.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe mit der Vermieterin die Bezahlung der Maklerprovision vereinbart. Es handle sich um einen zulässigen Vertrag zugunsten des Maklers, der Rechtsgrund für die geleistete Zahlung sei. Der Mieter ging in die Berufung und bekam Recht.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München I verurteilte den Makler zur Rückzahlung der bezahlten Provision. Der mit der Vermieterin abgeschlossene Mietvertrag beruhe nicht auf einer Maklerleistung. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Vermieterin sei so auszulegen, dass der Kläger eine tatsächlich ansonsten von der Vermieterin geschuldete Zahlung in Höhe der Maklerprovision übernehmen sollte. Die Vermieterin habe aber dem Makler keine Provision geschuldet. Vielmehr sollte Maklerprovision von einem durch den Makler vermittelten Mieter gezahlt werden. Die Mietver­trags­parteien seien davon ausgegangen, dass die Vermieterin schaden­s­er­satz­pflichtig wäre, wenn sie die Wohnung an einen Mieter vergebe, der nicht über den Makler vermittelt wurde. Von dieser Schaden­s­er­satz­pflicht habe der Kläger die Vermieterin befreien wollen. Tatsächlich habe der Makler jedoch gegenüber der Vermieterin keine Ansprüche gehabt.

Soweit zwischen Vermieterin und Makler keine Vertragsstrafe und keine Ausla­ge­n­er­stattung vereinbart sei, habe der Makler nach dem Wohnungs­ver­mitt­lungs­gesetz grundsätzlich keine Ansprüche wegen Nicht­zu­stan­de­kommens einer Wohnungs­ver­mittlung, insbesondere keine Schaden­s­er­satz­ansprüche.

Da dies aber dem Kläger als ägyptischem Staats­an­ge­hörigen nicht bekannt war und er auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, sei die Rückforderung der bezahlten Maklerprovision nicht treuwidrig.

Hinweis auf die Vorinstanz: Amtsgericht München vom 17.02.2004, Az.: 252 C 36499/03

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LG München I vom 01.12.2004

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