14.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 275

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Entscheidung01.03.2005Landgericht München I6 O 6542/04
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Landgericht München I Entscheidung01.03.2005

Pauschalpreis - oder nicht? Was kostet der Umzug?

Für den Umzug der Familie O. innerhalb von Grünwald im Herbst 2003 erhält der beauftragte Unternehmer weitere 1.210,22 €. Im Übrigen hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts München I die Klage des Umzugs­un­ter­nehmers abgewiesen.

Auf die Rechnung über rd. 12.700,- € hatten O. 3.000,- € bezahlt. Den Rest von rd. 9.700,- € hatte der Umzugs­un­ter­nehmer eingeklagt mit der Begründung, die Vorverlegung des Umzugstermins habe erhebliche unvor­her­ge­sehene Mehrauf­wen­dungen verursacht; insbesondere habe ein Subunternehmer zu einem Stundensatz von 35,- € eingesetzt werden müssen. Im Pauschalangebot zum Komplettpreis von 1.700,- € zuzüglich MWSt. sei außerdem das Ein- und Auspacken von Umzugskartons nicht enthalten gewesen. Persönliche Sachen aus seinem Studio habe O. selbst transportieren sollen. Der Inhalt einer Garage sei absprachewidrig nicht von einem Kinderheim abgeholt worden, sondern habe vom Umzugs­un­ter­nehmen entsorgt werden müssen. Frau O. habe dem Unternehmer den Zusatzauftrag erteilt, sämtliche Elektroarbeiten im neuen Haus auszuführen. Hierfür seien spezielle Fachkenntnisse erforderlich gewesen, weshalb die Arbeiten nicht mit einem Stundensatz von 16,- €, sondern mit 35,- € vergütet werden müssten. Die Kinderzimmer im neuen Haus seien nach den Wünschen der Kinder neu gestaltet worden, wofür ebenfalls eine Zusatzvergütung bezahlt werden müsse.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München I errechnete nach einer durchgeführten Beweisaufnahme einen Werkun­ter­neh­merlohn von insgesamt 4.210,22 € aus dem ursprünglichen Komplettangebot zuzüglich einer Vergütung für Elektroarbeiten im neuen Haus von rd. 1.800,- € sowie 340,- € für Elektromaterial. Außerdem ist für das Aufhängen von Bildern ein Betrag von rd. 37,- € enthalten. Das Ein- und Auspacken der Gegenstände, der Abbau der Schränke, das Ab- und Aufbauen der Schaukel und des Heimkinos, Umzugskisten und Kleinmaterial waren nach Auffassung von Einzelrichterin Julia Baumgärtel vom Pauschalangebot des Umzugs­un­ter­nehmers umfasst. Die Vereinbarung einer Zusatzvergütung für außerplanmäßige Erschwernisse habe der Unternehmer nicht beweisen können. Er habe dem Gericht weder genaue Aufzeichnungen der geleisteten Zusatzstunden noch Auftrags­be­stä­ti­gungen hierzu vorlegen können. Das Risiko, dass die angebotenen Pauscha­l­leis­tungen aufwändiger oder teurer ausfallen als kalkuliert, trage der Werkunternehmer. Der Pauschalpreis sei nur dann entsprechend § 313 BGB anzupassen, wenn durch Veränderung äußerer Umstände schwerwiegende Abweichungen vom geplanten Verlauf entstünden, die das Festhalten am Pauschalpreis unzumutbar machten. Einen derartigen unvor­her­ge­sehenen Mehraufwand habe der Umzugs­un­ter­nehmer aber nicht nachgewiesen. Die Elektroarbeiten, die besondere Fachkenntnisse erforderten, seien allerdings nicht vom Pauschalpreis umfasst. Das Stemmen von Schächten, Verlegen von Leitungen und Einbauen von Dimmerschaltern seien keine Umzugsarbeiten im eigentlichen Sinne, sondern als Umbauarbeiten anlässlich des Umzugs mit einem Stundensatz von 35,- € gesondert zu vergüten. Auch das hierfür besorgte Elektromaterial müssten die Beklagten bezahlen. Für das Aufhängen der Bilder im neuen Haus habe Frau O. einen Zusatzauftrag erteilt, der mit 16,- € zuzüglich MWSt. pro Mann und Stunde zu vergüten sei.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 04.03.2005

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