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Dokument-Nr. 1219

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Landgericht München I Urteil19.10.2004

Was ist eine Vorstadt­wirt­schaft?

Ein Ramersdorfer Wirtshaus schaltete anlässlich seines 500-jährigen Bestehens im Februar und März 2004 in Münchner Tageszeitungen Werbeanzeigen mit dem Slogan "500 Jahre Vorstadt Wirtschaft". Dagegen wandte sich die Klägerin, die nach ihren Angaben in der Max-Vorstadt seit ca. 1990 ein Cafe betreibt, das die Bezeichnung "Vorstadt" als Namens­be­standteil führt.

Sie sieht in der Anzeige eine Ausbeutung des guten Rufs ihres Cafes. Die Werbung stelle auch nicht nur eine Ortsangabe dar, da Ramersdorf mittlerweile kein Vorort von München mehr sei. Die für Kennzei­chen­streit­sachen zuständige 33. Zivilkammer des LG München I hat die auf Unterlassung der Werbung gerichtete Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer ist die Werbung nicht zu beanstanden, weil keine Verwechs­lungs­gefahr mit der Firma der Klägerin besteht.

Die Bezeichnung "Vorstadt Wirtschaft" weise auf die Tradition und die örtliche Lage des Lokals hin. Auch wenn Ramersdorf kein Vorort von München mehr sei, entspreche es Münchner Sprachgebrauch, Ortsteile als Vorstadt zu bezeichnen, die mittlerweile zum Stadtgebiet gehören. Außerdem werde in der Werbung auf eine Zeit Bezug genommen, in der Ramersdorf tatsächlich den Status einer Vorstadt hatte. Damit sei für jeden erkennbar, dass die Bezeichnung "Vorstadt Wirtschaft" nicht als Unter­neh­mens­be­zeichnung verwendet wurde. Schon deshalb scheide eine Verwechs­lungs­gefahr aus.

Hinzu komme die räumliche Distanz zwischen den Gastro­no­mie­be­trieben und der Umstand, dass gleichlautende Namen von Wirtschaften und Cafes ohnehin vielfach von unter­schied­lichen Betreibern verwendet werden. Der durch­schnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher werde deshalb solche Bezeichnungen regelmäßig nicht ein und demselben Betreiber zuordnen.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 05.11.2004

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