21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15130

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Urteil03.11.1960Landgericht Hamburg19 S 143/60
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1961, 38Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1961, Seite: 38
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Landgericht Hamburg Urteil03.11.1960

Raumtemperatur von nur 16°C bei einer Außentemperatur von -3°C berechtigt zur MietminderungMinderungsquote von 16 - 17 % angemessen

Erreicht die Zimmer­tem­peratur im Wohnzimmer bei Außen­tem­pe­raturen um den Gefrierpunkt nicht mehr als 18 °C, so rechtfertigt dies eine Minderung der Miete um 16 - 17 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte eine Mieterin einer Wohnung ihre Miete wegen der unzureichenden Beheizung ihres Wohnzimmers. Bei über dem Gefrierpunkt liegenden Außen­tem­pe­raturen betrug die Zimmerwärme 17 bis 18 °C. Bei Außen­tem­pe­raturen von minus 3 °C lag die Raumwärme nur bei 16 °C. Die Mieterin meinte, die unzureichende Beheizung sei auf Mängel der Heizung zurückzuführen. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Mietmin­de­rungsrecht bestand

Das Landgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Der Mieterin habe nämlich das Recht zur Minderung der Miete zugestanden. Dabei habe es keine Rolle gespielt, ob die mangelnde Beheizbarkeit auf Mängel der Heizung beruhten oder auf sonstige Umstände. Denn allein durch die niedrigen Temperaturen im Wohnzimmer sei die Mietsache mit einem Mangel behaftet gewesen. Dieser Mangel habe die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt.

Minderungsquote von 16 - 17 % war angemessen

Das Landgericht hielt eine Minderungsquote von 16 - 17 % für angemessen. Denn durch die niedrigen Temperaturen sei ein längerer Aufenthalt im Wohnzimmer und damit eine Nutzung zum vertragsgemäßen Gebrauch unmöglich gewesen.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1961, 38/rb)

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