Dokument-Nr. 403
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- Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss23.09.2003, 6 U 43/03
Landgericht Coburg Urteil17.06.2003
Aufzug gesperrt: Vermieter haftet!Zur Haftung des Vermieters, wenn er dem Mieter den zu den angemieteten Räumen gehörenden Lastenaufzug entzieht
Ein Fahrstuhl, mit dem (Geschäfts-) Mieträume erreicht werden können, gilt in der Regel als mitvermietet. Hindert der Vermieter seinen Mieter grundlos, den Aufzug zu benutzen, kann es für ihn teuer werden. Muss der Mieter hierdurch die täglichen Warenlieferungen zeitaufwändig über eine Treppe transportieren, hat ihm der Vermieter den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Der Vermieter habe eigenmächtig gehandelt, befand das Landgericht Coburg. Es verurteilte einen Vermieter, den dem Mieter durch den Lift-Entzug entstandenen Umsatzverlust von rund 4.300 € zu ersetzen.
Der Kläger hatte im Jahr 2000 von der beklagten GmbH Geschäftsräume angemietet. Über den in den Mieträumen vorhandenen Lastenaufzug schaffte der Mieter die täglichen Warenlieferungen in den Keller. Im April 2002 untersagte die Beklagte die Nutzung des Fahrstuhls und verlangte eine zusätzliche Miete von monatlich 250 €. Da sich der Mieter weigerte, drehte die Vermieterin am 04.06.2002 die Sicherung für den Lift heraus. Und sie versperrte die Tür zum Raum mit dem Sicherungskasten. Erst nach einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Coburg setzte die Beklagte den Aufzug am 25.06.2002 wieder in Betrieb. Durch den Ausfall des Fahrstuhls habe er einen Umsatzverlust von rund 13.500 € erlitten, beschwerte sich der Kläger. Seine Angestellten hätten täglich etwa zwei Stunden damit verbracht, Waren bis zu 600 Kg in den Keller zu tragen . Hierdurch hätten sie erst später zu Kunden aufbrechen können. Die Beklagte weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, habe sie doch rechtmäßig gehandelt. Der Aufzug sei nämlich nicht mitvermietet gewesen.
Das Landgericht Coburg – bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg – war anderer Ansicht. Ein Fahrstuhl, der Mieträume miteinander verbinde, gelte regelmäßig als mitvermietet. Die beklagte Vermieterin habe dem Kläger daher zu Unrecht die Nutzung des Lifts entzogen – und müsse für den hierdurch entstandenen Verlust aufkommen. Den dem Mieter entgangenen Gewinn sah das Landgericht nach Beweisaufnahme allerdings nur in Höhe von ca. 4.300 € als erwiesen an. Es wies die Klage daher teilweise ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 31.10.2003
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