21.11.2024
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Landgericht Bückeburg Beschluss31.08.2005

Unfreiwillig 0190-Telefonnummern gewählt?

Wer ein sog. Dialer-Programm aus dem Internet auf seinem Computer installiert, muss beweisen, dass das Anwählen teurer 0190-Telefonnummern gegen seinen Willen geschehen ist.

Mit Beschluss hat das Landgericht Bückeburg einstimmig die Berufung eines Telefo­n­an­schluss­in­habers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stadthagen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. In jenem Verfahren hatte eine Telefon­netz­be­treiberin einen Kunden (Anschluss­inhaber) auf Begleichung einer Telefonrechnung von knapp 1.200,- EUR in Anspruch genommen, wobei der hohe Rechnungsbetrag durch das Anwählen von sogenannten 0190-Telefonnummern begründet war.

Die Verbindungen waren durch ein sog. Dialer-Programm zustande gekommen, das der Anschluss­inhaber zuvor aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem Computer installiert hatte, um Internetseiten mit Erotikinhalten betrachten zu können. Das Amtsgericht hatte zu Lasten des Anschluss­in­habers angenommen, für die Richtigkeit der Einzel­ver­bin­dungs­übersicht der Telefon­netz­be­treiberin spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins.

Diese Auffassung hat das Landgericht Bückeburg bestätigt. Für die bestrittene Behauptung des Anschluss­in­habers, der Dialer habe quasi heimlich, ohne dass er - der Anschluss­inhaber - darauf Einfluss genommen habe, jeweils besonders teure Verbindungen ins Internet hergestellt, trage der Anschluss­inhaber die Beweislast. Da er unstreitig gestellt habe, dass er sich das entsprechende Dialer-Programm bewusst aus dem Internet heruntergeladen habe, wobei er auch seine Perso­na­l­aus­weis­nummer angegeben habe, müsse er nunmehr beweisen, dass die Verbindungen zum Internet ohne seinen Willen zustande gekommen seien.

Das sei ihm auch durch die Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens nicht gelungen. Er habe nicht vorgetragen, dass er das Dialer-Programm wieder gelöscht habe oder sich um dessen vollständige und ordnungsgemäße Deinstallation bemüht habe. Der Anschluss­inhaber muss nun auch die Kosten des Gerichts­ver­fahrens in vollem Umfange tragen.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Bückeburg vom 22.09.2005

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