14.11.2024
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Dokument-Nr. 5197

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Beschluss21.11.2007Landesarbeitsgericht Düsseldorf12 Sa 1311/07
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil15.06.2007, 7 Ca 84/07
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss21.11.2007

Alters­dis­kri­mi­nierung junger Menschen?

Eine 39jährige Arbeitnehmerin war seit Juni 1996 beschäftigt. Wegen Betrie­bs­s­till­legung kündigte der Arbeitgeber im Dezember 2006 das Arbeits­ver­hältnis zu Ende Januar 2007. Die Arbeitnehmerin hat gegen die Kündigung geklagt und geltend gemacht, dass ihr erst zu Ende April 2007 hätte gekündigt werden dürfen.

§ 622 Abs. 2 BGB sieht für ordentliche Kündigungen die stufenweise Verlängerung der Kündi­gungs­fristen in Abhängigkeit von der Beschäf­ti­gungsdauer vor, wobei allerdings Beschäf­ti­gungs­zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberück­sichtigt bleiben. Die Anwendung dieser Vorschrift hat für die Klägerin zur Folge, dass die Kündigung bereits zum 31.01.2007 und nicht erst zum 30.04.2007 wirkt.

Es ist im Arbeitsrecht seit der EG-Gleich­be­hand­lungs­richtlinie aus dem Jahr 2000 umstritten, ob diese gesetzliche Einschränkung gegen das europa­rechtliche Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung verstößt und die Gerichte die Geset­zes­vor­schrift unangewendet zu lassen haben.

Das LAG Düsseldorf hat, auch um eine gemein­schaftsweit einheitliche Klärung der Problematik herbeizuführen, beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Vorab­ent­scheidung zu ersuchen und ihm folgende Fragen zu unterbreiten:

1.

a) Verstößt eine nationale Geset­zes­re­gelung, nach der sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündi­gungs­fristen mit zunehmender Dauer der Bechäftigung stufenweise verlängern, jedoch hierbei vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäf­ti­gungs­zeiten des Arbeitnehmers unberück­sichtigt bleiben, gegen das gemein­schafts­rechtliche Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung, namentlich gegen Primärrecht der EG oder gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000?

b) Kann ein Recht­fer­ti­gungsgrund dafür, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung von jüngeren Arbeitnehmern nur eine Grund­kün­di­gungsfrist einzuhalten hat, darin gesehen werden, dass dem Arbeitgeber ein - durch längere Kündi­gungs­fristen beein­träch­tigtes - betriebliches Interesse an perso­nal­wirt­schaft­licher Flexibilität zugestanden wird und jüngeren Arbeitnehmern nicht der (durch längere Kündi­gungs­fristen den älteren Arbeitnehmern vermittelte) Bestands- und Dispo­si­ti­o­ns­schutz zugestanden wird, z.B. weil ihnen im Hinblick auf ihr Alter und/oder geringere soziale, familiäre und private Verpflichtungen eine höhere berufliche und persönliche Flexibilität und Mobilität zugemutet wird ?

2.

Wenn die Frage zu 1 a bejaht und die Frage zu 1 b verneint wird: Hat das Gericht eines Mitgliedsstaats in einem Rechtsstreit unter Privaten die dem Gemein­schaftsrecht entgegen stehende nationale Geset­zes­re­gelung unangewendet zu lassen oder ist dem Vertrauen, das die Normunterworfen in die Anwendung geltender inner­staat­licher Gesetze setzen, dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Unanwend­ba­r­keitsfolge erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof über die inkriminierte oder eine im wesentlichen ähnliche Regelung eintritt?

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 22.11.2007

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