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Finanzgericht Münster Urteil27.11.2020

Hinzur­echnungs­betrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewer­be­steu­er­lichen KürzungEigene Betriebsstätte für gewer­be­steu­erliche Kürzung im Streitjahr nicht erforderlich

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Gewerbeertrag um den Hinzur­echnungs­betrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige AG an mehreren anderen ausländischen AGs beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG führte. Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewer­be­steu­erliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewer­be­trei­benden voraussetze. Die nunmehr erfolgte Erweiterung des Gesetzes um diese Voraussetzung habe lediglich klarstellende Funktion.

Vor Geset­ze­s­än­derung keine "eigene" Betriebsstätte verlangt

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Gewerbeertrag sei nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. um den Hinzu­rech­nungs­betrag zu kürzen, denn dieser entfalle auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte der Klägerin. Die ausländischen Betriebsstätten seien zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischen­ge­sell­schaft zuzurechnen. Das Gesetz habe aber im Streitjahr 2011 - anders als nach der Geset­ze­s­än­derung - noch keine "eigene" Betriebsstätte verlangt. Eine Rückwirkung dieser Änderung sei nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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