21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil17.08.2017

6 % Nachzah­lungs­zinsen sind verfas­sungsgemäßEinspruch gegen Festsetzung von Nachzah­lungs­zinsen in Höhe von 6 % erfolglos

Die Nachzah­lungs­zinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 sind noch verfas­sungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im vorliegenden Fall klagten Eheleute, die für das Streitjahr 2011im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt wurden, nachdem sie die Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das Finanzamt die Steuer­fest­setzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Betei­li­gungs­ein­künfte des Klägers mitgeteilt worden waren.

Einspruch gegen Verzinsung abgewiesen

Aus beiden Einkom­men­steu­er­be­scheiden ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer, für die das Finanzamt jeweils (Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Insgesamt waren von den Klägern für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 Zinsen zu zahlen. Die Kläger legten gegen die Zinsfest­set­zungen Einspruch ein und machten u.a. geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrig­zin­sphase fernab der Realität und damit verfas­sungs­widrig. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück.

Gesetzliche Verzin­sungs­re­gelung ist verfas­sungsgemäß

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Die gesetzliche Verzin­sungs­re­gelung sei verfassungsgemäß. Mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von ,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Steuer­nach­zah­lungen und Steue­r­er­stat­tungen habe der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfas­sungs­rechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten. Die Marktzinsen hätten sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch nicht in einer Weise entwickelt, dass der Zinssatz nicht mehr als hinreichend reali­täts­gerecht anzusehen sei, denn in diesem Zeitraum hätten die Mittelwerte aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für Anlagen zwischen 4,49 % und 3,66 % gelegen. Es handele sich um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum: Der Gesetzgeber habe den Zinssatz seit seiner Einführung trotz erheblicher Zinsschwan­kungen in beide Richtungen nicht geändert.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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