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Finanzgericht Münster Urteil17.08.2017
6 % Nachzahlungszinsen sind verfassungsgemäßEinspruch gegen Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % erfolglos
Die Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 sind noch verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im vorliegenden Fall klagten Eheleute, die für das Streitjahr 2011im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt wurden, nachdem sie die Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Beteiligungseinkünfte des Klägers mitgeteilt worden waren.
Einspruch gegen Verzinsung abgewiesen
Aus beiden Einkommensteuerbescheiden ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer, für die das Finanzamt jeweils (Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Insgesamt waren von den Klägern für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 Zinsen zu zahlen. Die Kläger legten gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und machten u.a. geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück.
Gesetzliche Verzinsungsregelung ist verfassungsgemäß
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Die gesetzliche Verzinsungsregelung sei verfassungsgemäß. Mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von ,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen habe der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten. Die Marktzinsen hätten sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch nicht in einer Weise entwickelt, dass der Zinssatz nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen sei, denn in diesem Zeitraum hätten die Mittelwerte aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für Anlagen zwischen 4,49 % und 3,66 % gelegen. Es handele sich um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum: Der Gesetzgeber habe den Zinssatz seit seiner Einführung trotz erheblicher Zinsschwankungen in beide Richtungen nicht geändert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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