18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil29.04.2021

Keine Wieder­ein­setzung gemäß § 56 FGO trotz pande­mie­be­dingter Gründe bei Organisations­verschulden in der KanzleiKlage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig

Das FG Düsseldorf hatte über eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand bei versäumter Klagefrist zu entscheiden.

Am 09.06.2020, einen Tag nach Ablauf der Klagefrist, erhob die anwaltlich vertretene Klägerin eine Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand. Die Prozess­be­voll­mächtigte der Klägerin war eine Kanzlei mit mehreren Berufsträgern. Die Rechtsanwältin, die die Klageschrift unterzeichnet hatte, trug vor, dass sie die Klage nicht fristgemäß habe erheben können. Ihre Mutter, die ihre beiden Kinder nach der pande­mie­be­dingten Notbetreuung in der Schule bzw. Kinder­ta­gesstätte betreut habe, habe sie am Nachmittag des 08.06.2020 telefonisch darüber informiert, dass ihr Sohn Fieber bekommen habe. Eine Infektion ihres Sohnes mit dem Corona-Virus sei nicht auszuschließen gewesen. Da ihre Mutter zur so genannten Risikogruppe gehöre, habe sie ihren Arbeitsplatz außerplanmäßig und übereilt verlassen. In einem emotionalen Ausnahmezustand habe sie ihren Laptop im Büro vergessen.

Organi­sa­ti­o­ns­ver­schulden und Fahrlässigkeit verhindern Wiedereinsetzen

Die Richter wiesen die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist als unzulässig ab. Eine Wieder­ein­setzung in die abgelaufene Klagefrist lehnte der Senat ab. Denn es liege aus zwei Gründen ein Verschulden der Prozess­be­voll­mäch­tigten der Klägerin vor: Zum einen habe die Rechtsanwältin zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie ihren Arbeitsplatz ohne weitere Vorkehrungen und Laptop verlassen habe. Spätestens als die Situation sich am Abend als harmlos herausgestellt habe, hätte sie die Klage noch erheben können. Zum anderen sei von einem erheblichen Organi­sa­ti­o­ns­ver­schulden innerhalb der Kanzlei auszugehen. Die Prozess­be­voll­mächtigte habe nicht erläutert, wie sie kanzleiintern die Einhaltung von Fristen in Verhin­de­rungs­fällen z.B. durch Vertretungs- und Infor­ma­ti­o­ns­ketten sicher stelle. Dies gelte auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie, zumal die damit verbundenen Einschränkungen im Juni 2020 nicht mehr unvorhersehbar gewesen seien.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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