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Dokument-Nr. 29578

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss08.12.2020

BayVGH hält § 28 a IfSG für verfas­sungsgemäßGesetzgeber hält Gestal­tungs­spielraum ein

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat es in einem Normen­kontroll­eilverfahren abgelehnt, die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung (9. BayIfSMV) zu Kontak­tbeschränkungen im öffentlichen Raum und zu Gastronomie­schließungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Dabei hat sich der für das Infek­ti­o­ns­schutzrecht zuständige 20. Senat erstmals mit der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 neu geschaffenen § 28 a Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) geäußert. Zwar seien die dort geregelten Befugnisse der Infek­ti­o­ns­schutz­be­hörden zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend. Auf der anderen Seite seien sie allein auf die Corona-Pandemie zugeschnitten.

9. BayIfSMV erforderlich und angemessen

Dass der Deutsche Bundestag mit der für entsprechende Eingriffe notwendigen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite seinen Gestal­tungs­spielraum überschreite, sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhält­nis­mäßige Anwendung der Befugnisnormen im Einzelfall sicherzustellen. Die bisher geäußerten Zweifel des Senats im Hinblick auf den Parla­ments­vor­behalt habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung weitgehend ausgeräumt. Ausgehend hiervon und angesichts der aktuell deutlich zugespitzten Infektionslage hielt das Gericht – wie bereits in früheren Entscheidungen – die angegriffenen Regelungen der 9. BayIfSMV für erforderlich und angemessen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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