Dokument-Nr. 29578
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss08.12.2020
BayVGH hält § 28 a IfSG für verfassungsgemäßGesetzgeber hält Gestaltungsspielraum ein
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es in einem Normenkontrolleilverfahren abgelehnt, die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) zu Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und zu Gastronomieschließungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Dabei hat sich der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat erstmals mit der Verfassungsmäßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 neu geschaffenen § 28 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geäußert. Zwar seien die dort geregelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend. Auf der anderen Seite seien sie allein auf die Corona-Pandemie zugeschnitten.
9. BayIfSMV erforderlich und angemessen
Dass der Deutsche Bundestag mit der für entsprechende Eingriffe notwendigen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite seinen Gestaltungsspielraum überschreite, sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung der Befugnisnormen im Einzelfall sicherzustellen. Die bisher geäußerten Zweifel des Senats im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung weitgehend ausgeräumt. Ausgehend hiervon und angesichts der aktuell deutlich zugespitzten Infektionslage hielt das Gericht – wie bereits in früheren Entscheidungen – die angegriffenen Regelungen der 9. BayIfSMV für erforderlich und angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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