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Dokument-Nr. 9672

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Urteil19.05.2010Bayerischer Verwaltungsgerichtshof12 BV 09.2400
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil19.05.2010

Bayerischer VGH: Scientologin darf vorerst weiter als Kinder­be­treuerin arbeitenBetreuerin muss Eltern auf Scientology-Mitgliedschaft hinweisen und verpflichtet sich, keine „scien­to­lo­gischen Methoden oder Techniken“ anzuwenden

Eine Tages­pfle­ge­person, die Mitglied der Scientology Kirche Deutschland e. V. ist, darf vorerst ihre Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege behalten und weiterhin die Betreuung von Kindern übernehmen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richthof.

Im dem zugrunde liegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden, dass die Klägerin zunächst weiter in der Kinderbetreuung tätig sein darf, wenn sie die Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten der Kinder, die sie künftig in Kinder­ta­gespflege nimmt, vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e. V. informiert und der Beklagten Landes­hauptstadt München hierüber einen Nachweis vorlegt. Die Tagesmutter hatte glaubhaft gemacht, dass die Lehre von Scientology für sie bei der Kinderbetreuung keine Rolle spielt.

Betreuerin darf bis zum Ende der Geltungsdauer der Tages­pfle­ge­er­laubnis unter Auflagen Kinderbetreuung fortsetzen

Auf der Grundlage dieser Eilentscheidung haben die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung geeinigt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat Auflagen des Jugendamtes akzeptiert, wonach sie verpflichtet ist, keine „scien­to­lo­gischen Methoden oder Techniken“ anzuwenden und auch keine solche Inhalte zu vermitteln, der Beklagten auf Anfrage Auskunft über ihre Erzie­hungs­me­thoden bei der Tagespflege zu erteilen und die Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten der Kinder, die sie künftig in Kinder­ta­gespflege nimmt, vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e. V. zu informieren und der beklagten Landes­hauptstadt München hierüber einen Nachweis vorzulegen. Unter diesen Voraussetzungen darf sie für die nächsten 12 Monate die Kinderbetreuung fortsetzen. Dann läuft die Geltungsdauer der Tages­pfle­ge­er­laubnis ab und die Landes­hauptstadt München wird zu entscheiden haben, ob sie eine weitere Erlaubnis erteilt.

Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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